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oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch Schweine
anderer Besitzer verhütet wird.
§ 266.
(1) In dem abgesperrten Gehäöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder geschlachtet
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt
noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sind un-
schädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen,
zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfizieren.
(1) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden.
g 267.
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der
Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher
Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung darf außer
auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlacht-
stätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden.
(2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahrzeugen oder
in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff
befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sichergustellen.
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher überwachung statt-
finden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, an dem
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt.
„P) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzenge, Behältnisse oder Schiffsräume
sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
(3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung gestatten, daß
aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,