Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch Schweine 
anderer Besitzer verhütet wird. 
§ 266. 
(1) In dem abgesperrten Gehäöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder geschlachtet 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt 
noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sind un- 
schädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, 
zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfizieren. 
(1) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden. 
g 267. 
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der 
Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher 
Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung darf außer 
auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlacht- 
stätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden. 
(2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen 
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahrzeugen oder 
in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff 
befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung 
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift 
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sichergustellen. 
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher überwachung statt- 
finden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, an dem 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
„P) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzenge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
(3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung gestatten, daß 
aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,
	        
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