Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr ge- 
bracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche Bescheinigung 
nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren diese Bescheinigung aus- 
gestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung zur Fort- 
setzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, sofern dies ohne die 
Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. Die Polizeibehörde hat in 
diesem Falle die Sicherungsmaßregeln zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche 
vorzuschreiben. 
g 268. 
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann jedoch 
mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der Ansteckung ver— 
dächtig zu behandeln sind. 
8 269. 
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel der Weide- 
gang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter der Bedingung zu 
gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, die von Schweinen aus 
seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Berührung 
kommen. 
§ 270. 
(1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen bei 
Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die 
Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort 
schlachten zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem 
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung 
dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, 
die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß 
sie unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte 
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisen- 
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher- 
zustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die 
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Über- 
führung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des 
Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
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