(
(4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie nicht in
einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
durch Tierärzte erfolgt.
(5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume
sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
* 271.
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere Ver-
breitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen und Schweine-
schauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem
Senchenort und dessen Umgebung verboten werden.
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers dürfen
nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die sich weniger als
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
§ 272.
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchenausbreitung
besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperrmaßregeln angeordnet werden:
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind Tafeln mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweineseuche“ oder „Gesperrt
wegen Schweinepest“ leicht sichtbar anzubringen.
b) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vorschriften des
§ 267 sinngemäß Anwendung.
JP) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen.
4) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter der Bedingung
durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht anhalten.
Jec) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen verschiedener Be-
sitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen können verboten werden.
9 273.
Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre sind wieder
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt haben, weggefallen sind.
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen Schweinen
in nicht gesperrten Gehöften.
8 274.
Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der Ansteckung ver-
dächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, soweit nicht die Landes-
regierung hiervon Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß