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sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 angegebenen Bedingungen entfernt werden
dürfen. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom
Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu
machen. Die polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen,
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, durch den
beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amt-
liche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Be-
obachtung sogleich wieder aufzuheben.
III. Desinfektion.
8 275.
Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder dieser Seuchen
verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs—
sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten
(§ 21 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 276.
(1) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die angeordneten Schutz-
maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
JP) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten
Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Ausbruch öffent-
lich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben.
10. Rotlauf der Schweine einschließlich ves Resselfiebers (Backsteinblattern).
I. Ermittlung.
*277.
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen Verdachts dieser
Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der
Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der
Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis
10.