Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

75 
sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 angegebenen Bedingungen entfernt werden 
dürfen. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom 
Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu 
machen. Die polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, 
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, durch den 
beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amt- 
liche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Be- 
obachtung sogleich wieder aufzuheben. 
III. Desinfektion. 
8 275. 
Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder dieser Seuchen 
verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs— 
sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten 
(§ 21 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder 
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 276. 
(1) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die angeordneten Schutz- 
maßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
JP) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Ausbruch öffent- 
lich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben. 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich ves Resselfiebers (Backsteinblattern). 
I. Ermittlung. 
*277. 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen Verdachts dieser 
Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der 
Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der 
Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.