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(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen Schweine
darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen Schlachtstätte geschehen.
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung ist zu
gestatten
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsaulegestellen) zur
Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern.
(1) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Schweine
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist, darf,
abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstrausport, nur auf Fahrzeugen oder in Behältnissen ge-
schehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach
der Entladung zu desinfizieren.
8 288.
Die Einfuhr von Schweinen in das Seucheugehöft ist nur mit polizeilicher Genehmigung
gestattet.
8 284.
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die sich
auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine
des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes),
sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung
dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen,
die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß
sie unterwegs weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte
gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift
durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzu-
fragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle
der Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizei-
behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu
benachrichtigen.
) Die zum Traunsport beuutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach
der Entladung zu desinfizieren.