Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose— 
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind. 
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Versuchstieren 
ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an mindestens 2 weitere 
Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material von dem in Frage kommenden 
tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung einzufordern. 
Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend geschilderten 
Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger 
Rinder zulassen. 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter Be- 
obachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Uberwachung. 
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89 . 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der Des- 
infektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Beginne des 
Reinigungsverfahrens (vopgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die Reinigung voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigenfalls nach 
vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und Seife zu waschen 
und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifeu- 
wasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet.
	        
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