Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch Waschung
oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorgfältig zu befreien. Er-
forderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden.
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85.
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren:
1—
#nr
S
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□#
S□—
–—
. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, Stroh--
verschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen und nach Nr. 9,
10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen kann, soweit
dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des Düngers nach dem Er-
messen des beamteten Tierarztes auf die obere Schicht beschränkt werden.
. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie Bretter-
verkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen Oberfläche stark
zerrissen und zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht geglättet
werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares
Holzwerk sind zu verbrennen.
3. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schadhafte und
stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder Putzes an den
Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln.
.Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden sind ab-
zuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit es durch Aus-
wurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene Material ist wie der Dünger
zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit nicht tief ein-
gedrungen ist, können nach Entfernung schadhafter Stellen und gründlicher Reinigung
wieder verwendet werden.
Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls schadhafte
Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse in letzterem auszukratzen
oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion zu dichten oder durch
neues Material zu ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden,
Pfeilern und Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen zu
verfahren.
. Von Estrich= und Tenneuböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die oberste
Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten Teile sind wie
Dünger zu behandeln.
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, mindestens
10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie Dünger zu behandeln.