8.
10.
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, Raufen,
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Feuster usw.), ferner der Fuß-
boden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind durch gründliches
Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Waschsoda in 100
Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 3 kx Schmier-
seife in 100 Liter heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als
vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere
und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz reinen
Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer Soda= oder
Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des
Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an
den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw.
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in
der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungs-
gegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen.
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus-
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen des
beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand ge-
nommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifen-
lösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach
dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser-
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen aus-
strömendes kaltes Wasser verwendet werden.
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, die
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vagl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen= und
Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder ge-
fallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Sauchengehöfte zu
sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft
undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine
Sammlung an einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erfor-
derlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden.
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube oder in
einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln.
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und sonstigen
Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung abfließenden
Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des Seuchengehöfts
in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen
kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der
Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Übergießen mit einer geeigneten