Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

8. 
10. 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, Raufen, 
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Feuster usw.), ferner der Fuß- 
boden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind durch gründliches 
Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Waschsoda in 100 
Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 3 kx Schmier- 
seife in 100 Liter heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als 
vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere 
und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz reinen 
Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des 
Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an 
den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. 
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in 
der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungs- 
gegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus- 
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen des 
beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand ge- 
nommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifen- 
lösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach 
dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser- 
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen aus- 
strömendes kaltes Wasser verwendet werden. 
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, die 
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vagl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen= und 
Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder ge- 
fallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Sauchengehöfte zu 
sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft 
undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine 
Sammlung an einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erfor- 
derlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube oder in 
einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und sonstigen 
Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung abfließenden 
Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des Seuchengehöfts 
in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen 
kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der 
Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Übergießen mit einer geeigneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.