Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem 
Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, die Streu, Futter- 
reste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht vorübergehend an 
solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden 
Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutz- 
wasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die 
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung besorgen, 
mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und Rotz (88 15, 18). 
86. 
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen ist 
in nachstehender Weise zu verfahren: 
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen, 
Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, Holzschuhe 
usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern. 
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ninge, Gabeln, Schippen, 
Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter= und Tränk- 
geschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Desinfektion 
(Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit heißem 
Wasser abzuspülen. 
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzenge, Zuggeschirre, Sättel, 
Niemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen usw.) 
sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge, 
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom Schmutze 
zu befreien. 
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegenstände 
sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und dabei 
möglichst oft zu wenden. 
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungsstücken 
und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
1—.. — 
S 
D1 
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87. 
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der 
Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen der 
§§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.
	        
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