Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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gekommen  sind.  Standplätze  sind  sofort  nach  der  Entfernung  der  seuchenkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Tiere  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren,  Stallteile  oder  der  ganze  Stall
sofort,  wenn  der  gesamte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,  im  übrigen
6  Tage  nach  Ablauf  des  letzten  Krankheitsfalls.

(2)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  8  13.  Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im  §  11
Abs.  1  bezeichneten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

8  26.
Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

(1)  Die  Ställe  und  sonstigen  Aufenthaltsorte  kranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere,
Käfige,  sonstige  Behältnisse  und  Transportmittel,  Auslaufhöfe  einschließlich  etwa  vorhandener
Schwimm=  und  Badevorrichtungen,  Stallgeräte  und  sonstige  Gegenstände,  die  mit  den  kranken
oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Ausscheidungen,  Kadavern  oder  Kadaverteilen  in
Berührung  gekommen  sind,  sowie  Schlachtstellen  sind  zu  reinigen  und  nach  den  Vorschriften
des  §  14  zu  desinfizieren.  Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im  §  11  Abs.  1  bezeichneten
Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

(2)  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordern  die  Ausscheidungen  der  kranken  oder  verdächtigen
Tiere  und  Blut,  das  bei  der  Tötung  abgeflossen  ist.  Diese  Abfallstoffe  sind  sorgfältig  zu
sammeln  und  ebenso  wie  die  Streu,  der  Dünger,  Kot,  Federn,  Futterreste,  die  von  ungepflasterten
Fußböden  und  Auslaufhöfen  entfernten  Erdschichten  und  alle  geringwertigen  Gegenstände,  die
mit  Kot  oder  Blut  verunreinigt  sind,  mit  den  Kadavern  zu  vergraben  oder  zu  verbrennen.
Durch  Vergraben  oder  Verbrennen  sind  auch  die  beanstandeten  Teile  geschlachteter  seuchenkranker
  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  und  sonstige  Schlachtabfälle  unschädlich  zu  machen.
Abfälle,  deren  Beschaffenheit  die  Verbrennung  nicht  gestattet,  müssen  gesammelt,  mit  der
gleichen  Menge  Kalkmilch  gut  durchmischt  und  hierauf  vergraben  werden.  Auslaufhöfe  sind
möglichst  nach  Entfernung  der  oberflächlichen  Bodenschicht,  Schwimm=  und  Badevorrichtungen
auf  den  Auslaufhöfen  nach  Entfernung  des  Wassers  mit  dicker  Kalkmilch  zu  begießen.  Das
Wasser  in  Schwimm=  und  Baderorrichtungen  ist  24  Stunden  vor  dem  Ablassen  wie  Jauche
(§  14  Nr.  2  Abs.  1)  mit  Kalk  oder  dicker  Kalkmilch  zu  versetzen.

(3)  Größere  Mengen  von  Dünger  können  gepackt,  Federn  dürfen  in  lufttrockenem  Zustand
mit  polizeilicher  Genehmigung  aus  dem  Seuchengehöft  ausgeführt  werden,  wenn  sie  in  dichten
Säcken  verpackt  sind.

827.
Tuberkulose.

(1)  Sobald  Rinder,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  im  Sinne  des  §  10
Abs.  1  Nr.  12  des  Gesetzes  festgestellt  oder  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist,  von  ihrem
Standplatz  entfernt  sind,  muß  die  Reinigung  und  Desinfektion  vorgenommen  werden.

(2)  Die  Reinigung  und  Desinfektion  umfaßt  in  der  Regel  den  Standplatz  der  Tiere,  im
Falle  eines  gehäuften  Auftretens  der  Seuche,  und  wenn  die  Tiere  vor  der  Feststellung  des