Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter zu untersuchen. Wo es nötig ist, die inneren 
Teile der Hufe, Klauen usw. zu untersuchen, sind die Hornkapseln abzutrennen; doch genügt 
es oft, die Hufe, Klauen usw. im Pfeildurchmesser zu durchsägen oder zu durchschneiden. 
9. Die Offunng des Wirbelkanals. 
§ 18. 
Die Wirbelsäule wird an der Rückenseite geöffnet. Nachdem die Haut vom Rumpfe 
vollständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die Muskeln von den 
Dornfortsätzen und den Bogenstücken abgetrennt worden sind, wobei auf die Beschaffenheit der 
genannten Teile und namentlich auf Knochenbrüche zu achten ist, werden die Dornfortsätze 
mit den anstoßenden Teilen der Wirbelbogen abgemeißelt. Hierbei ist jede Verletzung der 
Rückenmarkshäute sorgfältig zu vermeiden. Darauf untersucht man die äußere Fläche der 
harten Rückenmarkshaut, und es wird, nachdem sie durch einen Längsschnitt geöffnet worden 
ist, etwaiger ungewöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man die Be- 
schaffenheit des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Demnächst wird die harte 
Rückenmarkshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale herausgenommen, indem auf 
jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nervenwurzeln nach und nach durchschnitten werden. 
Sollte eine Untersuchung des Gehirns noch nicht stattgefunden haben, so wird das Rückenmark 
mit der harten Rückenmarkshaut hinter dem großen Hinterhauptsloche durchschnitten. Das 
Rückenmark darf hierbei weder gedrückt noch gequetscht werden. Nunmehr wird die Beschaffen- 
heit der unteren Abschnitte der harten Rückenmarkshaut und diejenige der weichen Rückenmarks- 
haut geprüft, demnächst das äußere Verhalten des Rückenmarkes angegeben und endlich eine 
größere Zahl von Querschnitten mit einem dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark 
geführt, um seine innere Beschaffenheit zu bestimmen. Schließlich werden die Wirbel und 
Wirbelscheiben geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden sind, die be- 
treffenden Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung des Pfeildurchmessers 
durchsägt. 
III. Besondere Bestimmungen über die Zerlegung bei einzelnen Seuchen. 
19. 
(1) In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die Zerlegung 
eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kaun ein verkürztes Verfahren 
in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile oder Gegenden des Körpers 
untersucht werden. 
(2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krankheitszustand 
des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen, so ist 
die Zerlegung vollständig auszuführen. 
(3) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere Seuche ver- 
mutet wird, folgendermaßen vorzugehen.
	        
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