Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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1. Milzbrand, Rauschbraud, Wild- und Rinderseuche. 
8 20. 
A. Milzbrand. 
(1) Soweit nicht nach Anordnung der Landesregierung auf Grund des Ergebnisses eines 
anderen Untersuchungsverfahrens von der Zerlegung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, 
sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, an denen krankhafte Zustände 
bei der äußeren Besichtigung des Tieres wahrgenommen oder vermutet werden, zu untersuchen. 
(2) Sodann ist die Bauchhöhle zu öffnen, um einen etwaigen ungewöhnlichen Inhalt in 
ihr sowie das Verhalten des Magens, des Darmes, des Gekröses, der Milz und der in der 
Bauchhöhle gelegenen Lymphknoten zu ermitteln. Dabei ist auch die Beschaffenheit des Blutes 
zu bestimmen. 
(3) Die weitere Zerlegung des Tieres kann, soweit die Landesregierung nicht eine andere 
Bestimmung trifft, unterbleiben, wenn schon auf Grund der bisherigen Untersuchung das Vor- 
handensein von Milzbrand nachgewiesen erscheint. Andernfalls sind auch die Brusthöhle und 
die Halsorgane zu öffnen und zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich auf die Lymph= 
knoten der verschiedenen Köxperteile, den Schlundkopf, den Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen 
und das Herz zu erstrecken. Schließlich ist der Zustand der Leber, der Nieren und bei 
weiblichen Tieren der Gebärmutter festzustellen. 
(4) In der Niederschrift ist anzugeben, ob die Tiere vor der Untersuchung noch ungeöffnet 
oder ob sie bereits ganz oder teilweise zerlegt waren, und ob vorgeschrittene Fäulnis vorlag. 
B. Rauschbrand. 
Vor allem ist die Beschaffenheit der Haut, der Unterhaut und der Muskulatur festzu- 
stellen. Dann ist der Zustand der zugehörigen Lymphknoten zu bestimmen. Ferner sind 
Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechtsorgane, zu untersuchen. 
Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben. 
C. Wild= und Rindersenche. 
Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild= und Rinderseuche auftritt, sind be- 
sonders zu untersuchen 
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der Zunge, 
) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten, 
JP) Darm. 
Zur sicheren Feststellung der unter A bis C genannten Seuchen ist in der Regel die 
Untersuchung einer Blutprobe oder eines Teiles eines Organs, z. B. der Milz, oder des 
Gewebssafts der blutig veränderten Teile auf die Anwesenheit der Erreger durch mikroskopische 
Prüfung und, wenn deren Ergebnis zweifelhaft bleibt, durch Anlegung von Kulturen oder 
durch Verimpfung auf geeignete Versuchstiere notwendig. 
16.
	        
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