Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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IV. Schlußbestimmungen. 
8 30. 
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine Ver— 
wertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach § 4 der Anweisung 
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt, sofort unschädlich zu beseitigen. 
31. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungsplätze 
und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren. # 
V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des Gutachtens. 
1. Aufertigung der Niederschrift. 
(1) über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift 
nach Maßgabe des § 33 anzufertigen. 
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen werden 
kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt die Landes- 
regierung. 
(3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres 
ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. Zu diesem Zwecke hat 
der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren 
oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich aufzunehmen. 
2. Fassung der Niederschrift. 
g 33. 
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die an— 
wesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag und 
Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite über die 
innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihen— 
folge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet einen 
Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten 
Höhle als überschrift. 
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem besonderen Ab- 
satz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzugeben. Die Nummern 
laufen in unnnterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort.
	        
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