Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Anlage zu der 
— 128 — 
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster 
Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit der Organe 
in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw., zu kennzeichnen. 
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere 
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammen- 
zufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der 
Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren 
Verhältnisse der Teile angegeben. 
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind 
die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung enthalten 
Anweisung (ogl. jedoch 8 32 Abs. 2). 
für das 
Zerlegungs- 
verfahren. 
3. Das Gutachten. 
8 34. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den 
Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine solche nach Anord- 
nung der Landesregierung anzufertigen ist. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist 
ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungs- 
verschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen 
Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner 
Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzubehalten, das in 
folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der 
Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von 
Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Be- 
gründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttierärzte ver- 
ständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunst- 
ausdrücken abgefaßt sein.
	        
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