Anlage zu der
— 128 —
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster
Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit der Organe
in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw., zu kennzeichnen.
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammen-
zufassen.
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der
Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren
Verhältnisse der Teile angegeben.
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind
die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen.
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung enthalten
Anweisung (ogl. jedoch 8 32 Abs. 2).
für das
Zerlegungs-
verfahren.
3. Das Gutachten.
8 34.
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den
Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine solche nach Anord-
nung der Landesregierung anzufertigen ist. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist
ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungs-
verschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen
Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner
Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzubehalten, das in
folgender Form zu erstatten ist:
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der
Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von
Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Be-
gründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttierärzte ver-
ständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunst-
ausdrücken abgefaßt sein.