Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXIII. 185 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 14. Mai 1912. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend: 
die Nufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Berichtigung. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Mai 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Basel-Stadt erloschen ist, 
wird das mit Bekanntmachung vom 9. März 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95) 
erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den Kantonen Basel- 
Stadt und Basel-Land mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. 
Gleichzeitig wird die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und 
Klauen, Dünger, ferner von Henu, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem Kanton Basel 
Stadt, sowie der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren über die Grenzstrecke Schusterinsel- 
Weil-Stetten-Inzlingen-Grenzacherhorn wieder gestattet. 
Karlsruhe, den 10. Mai 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. *m“- 
Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Mai 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 15. Mai 1912 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 34
	        
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