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wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung
des Minerals möglich erscheint;
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen“.
4. Der § 18 wird gestrichen.
5. a. In § 20 Absatz 1 werden statt der Worte „binnen sechs Wochen“ die Worte
„binnen sechs Monaten“ gesetzt.
b. Im gleichen Paragraphen wird als Absatz 4 beigefügt:
„Mängeln des Situationsrisses, die nicht von der Bergbehörde beseitigt werden
(§ 34), hat der Muter auf Aufforderung binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf
Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die
Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.“
6. Hinter § 21 wird eingeschaltet:
§ Zln.
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zu Grunde
liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen
Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der
im § 20 Absatz 1 bestimmten Frist mit der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung. Nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung kann eine
neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürsfschacht
aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden.
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 20 Absatz 1 und 4 bestimmten
Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf
einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls
nicht mehr eingelegt werden.
7. Der § 28 erhält nachstehende Fassung:
„Der Muter hat das Recht, ein Feld bis zu 2000 000 qm (200 luh) zu ver-
langen. In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen
des § 27 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (8 17)
stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch darf kein Punkt der Begrenzung
mehr als 2 000 m und weniger als 100 m von dem Fundpunkt entfernt sein. Frei-
bleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.“
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Mai 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
von Bodman.