Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

188 XXIV. 
wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung 
des Minerals möglich erscheint; 
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen“. 
4. Der § 18 wird gestrichen. 
5. a. In § 20 Absatz 1 werden statt der Worte „binnen sechs Wochen“ die Worte 
„binnen sechs Monaten“ gesetzt. 
b. Im gleichen Paragraphen wird als Absatz 4 beigefügt: 
„Mängeln des Situationsrisses, die nicht von der Bergbehörde beseitigt werden 
(§ 34), hat der Muter auf Aufforderung binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf 
Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die 
Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.“ 
6. Hinter § 21 wird eingeschaltet: 
§ Zln. 
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zu Grunde 
liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen 
Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der 
im § 20 Absatz 1 bestimmten Frist mit der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung. Nach 
Ablauf von sechs Monaten nach der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung kann eine 
neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürsfschacht 
aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 20 Absatz 1 und 4 bestimmten 
Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf 
einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls 
nicht mehr eingelegt werden. 
7. Der § 28 erhält nachstehende Fassung: 
„Der Muter hat das Recht, ein Feld bis zu 2000 000 qm (200 luh) zu ver- 
langen. In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen 
des § 27 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (8 17) 
stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch darf kein Punkt der Begrenzung 
mehr als 2 000 m und weniger als 100 m von dem Fundpunkt entfernt sein. Frei- 
bleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Mai 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman.
	        
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