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Bekanntmachung.
(Vom 3. Juni 1912.)
Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur
Regelung der Lotterieverhältnisse betreffend.
Zwischen Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen einerseits und Seiner
Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner
Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs andererseits ist unter dem 29. Juli 1911 zu
Berlin ein Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossen worden, welcher
die Zustimmung beider Kammern der Landstände bei Erteilung der Zustimmung zu dem
Lotteriegesetz vom 26. April 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 135) erhalten hat.
Nachdem derselbe von Seiten Preußens, Württembergs und Badens ratifiziert und der Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden vollzogen worden ist, wird dieser Staatsvertrag nebst Schluß-
protokoll nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 3. Juni 1912.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Staatsvertrag
zwischen Baden, Bayern nud Württemberg einerseits und Preußen andererseits
zur Regelung der Lotterieverhältnisse.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern,
sowie Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät der König
von Preußen andererseits übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterie-
verhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich
für Baden:
der Ministerialdirektor Dr. Nieser,
für Bayern:
der Ministerialrat Dr. Wolf
und
der Legationsrat Dr. von Schoen,