Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

194 XXVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Juni 1912.) 
Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur 
Regelung der Lotterieverhältnisse betreffend. 
Zwischen Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen einerseits und Seiner 
Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner 
Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs andererseits ist unter dem 29. Juli 1911 zu 
Berlin ein Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossen worden, welcher 
die Zustimmung beider Kammern der Landstände bei Erteilung der Zustimmung zu dem 
Lotteriegesetz vom 26. April 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 135) erhalten hat. 
Nachdem derselbe von Seiten Preußens, Württembergs und Badens ratifiziert und der Aus- 
tausch der Ratifikationsurkunden vollzogen worden ist, wird dieser Staatsvertrag nebst Schluß- 
protokoll nachstehend öffentlich bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 3. Juni 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Staatsvertrag 
zwischen Baden, Bayern nud Württemberg einerseits und Preußen andererseits 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
sowie Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät der König 
von Preußen andererseits übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterie- 
verhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich 
für Baden: 
der Ministerialdirektor Dr. Nieser, 
für Bayern: 
der Ministerialrat Dr. Wolf 
und 
der Legationsrat Dr. von Schoen,
	        
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