Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXVI. 195 
für Württemberg: 
der Generalmasor von Graevenitz 
und 
der Ministerialrat Dr. Hegelmaier, 
für Preußen: 
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der Generallotteriedirektion Dr. Lewald, 
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke 
und 
der Geheime Legationsrat Dr. Lentze, 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden 
schließen sich für die Dauer dieses Vertrags der Königlich Preußischen Klassenlotterie an, die 
unter der Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie“ fortgeführt und von der Königlich 
Preußischen Generallotteriedirektion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preußischen Finanz- 
ministers weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die drei Süddeutschen 
Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und Losabschnitte der 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten Lotteriegebiets zu vertreiben und 
nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe der Lotterie erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die 
Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete nach Benehmen mit der 
Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) an den geeigneten Orten ihres 
Landes die erforderliche Anzahl von Lotterieeinnehmern annehmen und sie der Generallotterie= 
direktion zur Betreibung der Geschäfte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zur Ver- 
fügung stellen. 
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Mittelsperson 
eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in Bayern, Württemberg und 
Baden nicht vertreiben. 
Artikel 2. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die 
Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrags für 
Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie einzurichten noch sich an einer anderen 
Lotterie zu beteiligen. 
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien in ihren Ge- 
bieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zugelassenen 
Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier Jahren 80 , 
37.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.