XXVI. 195
für Württemberg:
der Generalmasor von Graevenitz
und
der Ministerialrat Dr. Hegelmaier,
für Preußen:
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der Generallotteriedirektion Dr. Lewald,
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke
und
der Geheime Legationsrat Dr. Lentze,
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden
schließen sich für die Dauer dieses Vertrags der Königlich Preußischen Klassenlotterie an, die
unter der Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie“ fortgeführt und von der Königlich
Preußischen Generallotteriedirektion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preußischen Finanz-
ministers weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die drei Süddeutschen
Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und Losabschnitte der
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten Lotteriegebiets zu vertreiben und
nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe der Lotterie erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die
Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete nach Benehmen mit der
Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) an den geeigneten Orten ihres
Landes die erforderliche Anzahl von Lotterieeinnehmern annehmen und sie der Generallotterie=
direktion zur Betreibung der Geschäfte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zur Ver-
fügung stellen.
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Mittelsperson
eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in Bayern, Württemberg und
Baden nicht vertreiben.
Artikel 2.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die
Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrags für
Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie einzurichten noch sich an einer anderen
Lotterie zu beteiligen.
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien in ihren Ge-
bieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zugelassenen
Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier Jahren 80 ,
37.