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einnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion zur Kenntnis
gebracht werden.
Im übrigen werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten bei der Annahme von
Lotterieeinnehmern die Preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zugrunde
legen. Ebenso werden die Preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, die Geschäfts-
führung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterieeinnehmer
des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden in
Geltung gesetzt werden.
Die Lotterieeinnehmer werden unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 1 dieses Artikels,
der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu Vorhaltungen
aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und Vorhaltungen ist
der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen.
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende
Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotteriedirektion,
mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar stattfindet. Über
Beschwerden der Spieler, soweit sie nicht ausschließlich persönlicher Natur sind und deshalb
von der nach Abs. 1 dieses Artikels bestimmten Behörde erledigt werden, entscheidet die
Generallotteriedirektion.
Artikel 6.
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten Bayern,
Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrag, der in zwei gleichen, am
2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im voraus, die erste Rate am
1. Juli 1912 zahlbar ist.
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für Bayern 2215.000 ,
in Worten: Zwei Millionen ihundertfünfzehntausend Mark, für Württemberg 785 000 „/C,
in Worten: Siebe uhundertfürf dachzigtaus send Mark und für Baden 690 000 A, in Worten:
Sechs thundertneunzigtausend Mark jährlich. In den weiteren Jahren der Vertragsdauer, ein-
schließlich der etwaigen Verlängerungen, wird für jedes Jahr ermittelt, wie viel Lose im Durch-
schnitt in der letzten Klasse der in dem vorhergehenden Jahre abgespielten beiden Lotterien von
den innerhalb des einzelnen Staates bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen
worden sind, und diese Losezahl, vervielfältigt mit einem Einheitssatze von 42 46, in Worten:
Zweiundvierzig Mark, für jedes Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren
Jahre zu zahlen ist. Auch für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der Ertragsanteil
nach dieser Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen der so berechnete Anteil den
vereinbarten festen Jahresbetrag übersteigt.
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber dem den drei
Süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zugesicherten festen Jahres-
betrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust, so wird für jedes weitere Jahr der
im Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Vertragsdauer der Berechnung des Ertragsanteils des