Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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einnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion zur Kenntnis 
gebracht werden. 
Im übrigen werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten bei der Annahme von 
Lotterieeinnehmern die Preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zugrunde 
legen. Ebenso werden die Preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, die Geschäfts- 
führung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterieeinnehmer 
des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden in 
Geltung gesetzt werden. 
Die Lotterieeinnehmer werden unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 1 dieses Artikels, 
der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu Vorhaltungen 
aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und Vorhaltungen ist 
der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen. 
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende 
Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotteriedirektion, 
mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar stattfindet. Über 
Beschwerden der Spieler, soweit sie nicht ausschließlich persönlicher Natur sind und deshalb 
von der nach Abs. 1 dieses Artikels bestimmten Behörde erledigt werden, entscheidet die 
Generallotteriedirektion. 
Artikel 6. 
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten Bayern, 
Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrag, der in zwei gleichen, am 
2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im voraus, die erste Rate am 
1. Juli 1912 zahlbar ist. 
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für Bayern 2215.000 , 
in Worten: Zwei Millionen ihundertfünfzehntausend Mark, für Württemberg 785 000 „/C, 
in Worten: Siebe uhundertfürf dachzigtaus send Mark und für Baden 690 000 A, in Worten: 
Sechs thundertneunzigtausend Mark jährlich. In den weiteren Jahren der Vertragsdauer, ein- 
schließlich der etwaigen Verlängerungen, wird für jedes Jahr ermittelt, wie viel Lose im Durch- 
schnitt in der letzten Klasse der in dem vorhergehenden Jahre abgespielten beiden Lotterien von 
den innerhalb des einzelnen Staates bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen 
worden sind, und diese Losezahl, vervielfältigt mit einem Einheitssatze von 42 46, in Worten: 
Zweiundvierzig Mark, für jedes Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren 
Jahre zu zahlen ist. Auch für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der Ertragsanteil 
nach dieser Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen der so berechnete Anteil den 
vereinbarten festen Jahresbetrag übersteigt. 
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber dem den drei 
Süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zugesicherten festen Jahres- 
betrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust, so wird für jedes weitere Jahr der 
im Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Vertragsdauer der Berechnung des Ertragsanteils des 
  
 
	        
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