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betreffenden Staates ein Einheitssatz von nur 40 44, in Worten: Vierzig Mark, für jedes
Los so lange zugrunde gelegt, bis der Verlust Preußens ausgeglichen ist.
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zurzeit auf 161 28 .4 belaufende, als
Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der Gesamtpreis abzüglich Reichs-
stempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge
des Staates, die gegenwärtig 14 vom Hundert betragen, geändert werden sollten, ändert sich
in entsprechendem Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächst höheren Pfennigbetrag,
auch der der Anteilbemessung zugrunde zu legende Einheitssatz von 12 4 und der für die
Verlustausgleichung maßgebende Einheitssatz von 40 %.
Artikel 7.
Die Einrichtung, die Verwaltung und der Betrieb der Preußisch-Süddeutschen Klassen-
lotterie, einschließlich der Verteilung der Lose an die innerhalb des Königreichs Bayern, des
Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden anzunehmenden Lotterieeinnehmer,
ist Aufgabe der Generallotteriedirektion.
Diese wird dabei den im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im
Großherzogtum Baden angenommenen Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfügbar sind,
mindestens diejenige Zahl von Losen überweisen, welche die Einnehmer für alle Klassen zweier
auf einander folgenden Lotterien fest zu übernehmen sich verpflichten. Den im Königreiche
Preußen und in sonstigen Absatzgebieten der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bestellten
Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen wegen des Vertriebs und der Zahl
der ihnen überwiesenen Lose zugestanden werden, als den in den Königreichen Bayern und
Württemberg sowie im Großherzogtum Baden angenommenen Einnehmern.
Auch wird Vorsorge getroffen werden, daß für die Bewohner Bayerns, Württembergs
und Badens genügende Gelegenheit geschaffen wird, Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassen-
lotterie von den im eigenen Lande bestellten Lottericeinnehmern zu beziehen.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 auf die Zeit-
dauer vom 1. Juli 1912 bis zum 30. Juni 1927 geschlossen, so daß die letzte Ertragsanteil-
zahlung am 2. Januar 1927 zu erfolgen hat.
Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn
er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden
Teile gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht jeder der drei Süddeutschen Regierungen
selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für die anderen
Regierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn die Königlich Preußische
Regierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen drei Süddeutschen Regierungen
aussprechen sollte.