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Artikel 9.
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie
in den Gebieten der drei Süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmenden Lotterie-
einnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen
nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen.
Andererseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einen
anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der Süddeutschen Staaten befugt, sofern sie
alsdaun nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staatslotterie
einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötigen Veranstaltungen,
einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorhergehenden 1. Juli
ab zu treffen oder zu gestatten.
Artikel 10.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit anderen Staaten
Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen.
Artikel 11.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden; der
Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911.
(I. S.) gez. Dr. Fritz Nieser. (I.. S.) gez. Dr. Wilhelm Wolf.
(I. I.) gez. Hans von Schoen. (L. S.) gez. Fritzvon Graevenitz.
(I. S.) gez. Dr. Leopold Hegelmaier. (L. S.) gez. Dr. Felix Lewald.
(I. S.) gez. Dr. Adolf Goedecke. (I.. S.) gez. Albrecht Leutze.
Schlußprotokolr
zum
Staatsvertrage vom 29. Juli 1911.
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß und
zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen Baden, Bayern und
Württemberg einerseits und Preußen andererseits vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Vereinbarungen
des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden:
I
Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Voraussetzung der
Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab.