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4. Die Regierungen der drei Süddeutschen Staaten werden der Königlich Preußischen
Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und
der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane vierteljährlich Mitteilung machen.
Eine gleiche Mitteilung wird die Königlich Preußische Regierung auf Verlangen den Regie-
rungen der drei Süddeutschen Staaten machen.
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des
Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen und mit steigenden Gewinn-=
aussichten unter Leistung von Nachzahlungen gespielt werden.
IV.
Zu Artikel 4 Abs. 2.
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und Abgaben zu
verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lottericeinnehmer, das sie als solche beziehen,
in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Stener-
gesetzen belastet werden würde.
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als selbständige
Gewerbetreibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, betrachtet werden.
V.
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6.
1. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, die sie für die
im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Behörde etwa erlassen, zur Kenntnis der
Königlich Preußischen Regierung bringen.
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den beteiligten Regie-
rungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäftsfirma der Einnehmerstelle
das Landeswappen zu setzen ist.
3. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden die von der Generallotteriedirektion
gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten Bedenken sowie die von ihr
gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und
ihnen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotterie-
direktion die Annahme eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen
abgesehen wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden.
1. Die von den Süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragsstrafen fließen in
die Einzelstaatskassen der Süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die General-
lotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs
oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie beteiligten Bundes-
staaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche weiteren Wertpapiere