Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXVII. 207 
Artikel 4. 
Den beiden Regierungen bleibt eine Vereinbarung darüber vorbehalten, daß die eine oder 
andere von ihnen auch den Bau der auf dem fremden Staatsgebiet gelegenen Bahnstrecken 
ganz oder teilweise gegen Ersatz ihrer Selbstkosten übernimmt. 
Artikel 5. 
Falls nicht zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, daß 
der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Verwaltung auf deren 
eigene Rechnung übertragen wird, soll nach der von den Regierungen zu treffenden näheren 
Vereinbarung soweit tunlich ein einheitlicher Betrieb, geeignetenfalls unter Einbeziehung an- 
schließender Bahnstrecken, in der Weise eingerichtet werden, daß eine Verwaltung entweder die 
Besorgung des gesamten Betriebs= und Bahnunterhaltungsdienstes auf gemeinsame Rechnung 
oder die Besorgung des Fahrdienstes übernimmt. 
Artikel 6. 
Die volle Landeshoheit verbleibt jeder Regierung auf ihrem Staatsgebiet. 
Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen Staats, 
auf dessen Gebiet die Bahnstrecke gelegen ist, ausgeübt, soweit von beiden Regierungen nicht 
in der nach Artikel 5 zu treffenden Vereinbarung eine anderweite Bestimmung getroffen wird. 
Artikel 7. 
Die Fahrpläne für die Bahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen gemeinsam festzu- 
stellen. Dabei ist auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge mit den sonstigen auf den 
Anschlußstationen verkehrenden Zügen Bedacht zu nehmen. 
In beiden Richtungen der Bahnen sollen täglich mindestens 4 Züge mit Personen= 
beförderung geführt werden. 
Artikel 8. 
Jeder Teil wird für die auf seinem Gebiet gelegenen Strecken die auf seinen sonstigen 
Linien geltenden Tarife anwenden, soweit nicht durch die in Artikel 5 vorbehaltene Verein- 
barung etwas anderes bestimmt wird. 
Artikel 9. 
Bezüglich der Benützung der Bahnen zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen den 
beteiligten Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 10. 
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zustimmung 
der Landesvertretung, soweit diese erforderlich ist, vor.
	        
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