XXVII. 207
Artikel 4.
Den beiden Regierungen bleibt eine Vereinbarung darüber vorbehalten, daß die eine oder
andere von ihnen auch den Bau der auf dem fremden Staatsgebiet gelegenen Bahnstrecken
ganz oder teilweise gegen Ersatz ihrer Selbstkosten übernimmt.
Artikel 5.
Falls nicht zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, daß
der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Verwaltung auf deren
eigene Rechnung übertragen wird, soll nach der von den Regierungen zu treffenden näheren
Vereinbarung soweit tunlich ein einheitlicher Betrieb, geeignetenfalls unter Einbeziehung an-
schließender Bahnstrecken, in der Weise eingerichtet werden, daß eine Verwaltung entweder die
Besorgung des gesamten Betriebs= und Bahnunterhaltungsdienstes auf gemeinsame Rechnung
oder die Besorgung des Fahrdienstes übernimmt.
Artikel 6.
Die volle Landeshoheit verbleibt jeder Regierung auf ihrem Staatsgebiet.
Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen Staats,
auf dessen Gebiet die Bahnstrecke gelegen ist, ausgeübt, soweit von beiden Regierungen nicht
in der nach Artikel 5 zu treffenden Vereinbarung eine anderweite Bestimmung getroffen wird.
Artikel 7.
Die Fahrpläne für die Bahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen gemeinsam festzu-
stellen. Dabei ist auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge mit den sonstigen auf den
Anschlußstationen verkehrenden Zügen Bedacht zu nehmen.
In beiden Richtungen der Bahnen sollen täglich mindestens 4 Züge mit Personen=
beförderung geführt werden.
Artikel 8.
Jeder Teil wird für die auf seinem Gebiet gelegenen Strecken die auf seinen sonstigen
Linien geltenden Tarife anwenden, soweit nicht durch die in Artikel 5 vorbehaltene Verein-
barung etwas anderes bestimmt wird.
Artikel 9.
Bezüglich der Benützung der Bahnen zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen den
beteiligten Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel 10.
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zustimmung
der Landesvertretung, soweit diese erforderlich ist, vor.