208 XXVII.
Artikel 1I.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und
die Auswechslung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei Aus-
fertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen Stuttgart, den zwölften Dezember im Jahre Eintausend neunhundert
und acht.
(gez.) Schulz, (gez.) Metzger,
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor. Königlich Württembergischer Ministerialrat.
(L. S.) (I. S.)
Schlußprotokoll zum Staatsvertrage vom 12. Dezember 1908.
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über die
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Großherzoglich Badischen und dem
Königlich Württembergischen Staatsgebiet ist von den unterzeichneten Bevollmächtigten unter
Genehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredung zu Artikel 5 des Staatsvertrags getroffen
worden, die nach der Ratifikation mit dem Vertrage selbst gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll:
Falls zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt,
daß der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Ver-
waltung auf deren eigene Nechnung übertragen wird, soll die betriebführende Ver-
waltung für den Bahnbetrieb auf dem Staatsgebiet der anderen Verwaltung von
jeder Staats-, Gemeinde-, Bezirks= und Kreisabgabe befreit sein.
Stuttgart, den 12. Dezember 1908.
(gez) Schulz, Gez.) Metzger,
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor. Königlich Württembergischer Ministerialrat.