Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXVIII. 215 
6. der Testamentsvollstrecker; 
7. der Nachlaßverwalter (Bürgerliches Gesetzbuch 88 1 981 ff.); 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen 
ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in Bezug auf den Empfang der Zinsen siellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung der 
Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Nr. 4 erwähnten Vermögens- 
massen die dort genannte Behörde oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß § 5 
Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. Vertreter einer juristischen Person, 
die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, haben ihre Vertretungsbefugnis nach 
den zu diesem Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen nachzuweisen. 
10. 
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es der Zustimmung dieser mit 
Ausnahme der im § 18 Absatz 2 und 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes Konto übertragen, 
so sind die Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf dem alten Konto auf das neue 
Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
8 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, erlangen 
dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung 
angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto 
zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. 
8 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte findet 
nicht statt. 
8 13. 
Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge, in der die auf dasselbe Konto sich be— 
ziehenden Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
8 14. 
Eine Ehefrau wird vorbehaltlich der Vorschriften in Artikel 97 Absatz 2 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
	        
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