XXVIII. 217
17.
Sind mehrere Erben vorhanden, so kann verlangt werden, daß sie zur Stellung von
Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen und Zinsen eine einzelne Person
zum Bevollmächtigten bestellen.
8 18.
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der
eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen
Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Form,
die für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form
erforderlich und genügend.
Zur Löschung von persönlichen, unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechtes oder
des Verfügungsrechtes, die durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung
der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hier—
durch nicht berührt.
Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustimmung der
Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und unter-
siegelt sind, keiner Beglaubigung.
§ 19.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte Aus-
lieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem
Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung
erteilt, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.
8 20.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die Hinterlegung
der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinterlegungsstelle in Karlsruhe
auf Kosten des Gläubigers erfolgen,
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen
beantragt wird;
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder des
Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung über sie
getroffen ist;
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet
worden ist;
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander nicht abge-
hoben worden sind;