218 XXVIII.
5 wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn Jahren
verstorben ist, und ein Rechtsnachfolger sich nicht als Berechtigter ausgewiesen hat;
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle
der gelöschten Forderung.
8 21.
Bei der Kündigung von Staatsanleihen können — unbeschadet der in § 6 Absatz 4
vorgesehenen Beschränkung der Kündbarkeit — auch die mit dem gleichen Zinsfuß in dem
Staatsschuldbuch eingetragenen Buchforderungen gekündigt werden. Wird von dem Kündigungs-
rechte für die Buchforderungen Gebrauch gemacht, so wird dies gleichzeitig in der wegen
Kündigung der Anleihe erlassenen Bekanntmachung bestimmt. Von der Kündigung sind die
eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist
jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
8 22.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die Voraus-
setzungen des § 11 Absatz 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an diejenige Person, die am
zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener
Berechtigter war.
8 23.
Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach
dem Fälligkeitstermine durch die Staatsschuldenverwaltung oder eine vom Finanzministerium
zu bezeichnende öffentliche Kasse oder innerhalb des Weltpostvereins mittels Übersendung durch
die Post oder auf sonstige vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und
Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Postüberweisungs= und Scheck-
verkehre können die Postgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Staatskasse über-
nommen werden.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der
Glänbiger die richtige Adresse angezeigt hat.
24.
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers werden nur berücksichtigt,
wenn sie von ihm schriftlich gemeldet werden.
# 25.
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei.
Gebührenfrei ist ferner die öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Eintragung im
Schuldbuch und die öffentliche Beglaubigung von Vollmachten zur Erwirkung einer Eintragung
im Schuldbuch, sofern die Beglaubigung durch einen badischen Notar oder durch einen sonstigen
zur Beglaubigung zuständigen badischen Beamten erfolgt.