XXVIII. 219
Für die Ausreichung von Schuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buchforderungen
wird eine Gebühr von 75 für je angefangene 1000 . Nennbetrag, mindestens aber
2 4 erhoben.
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig im Verwaltungszwangsverfahren,
eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder ihre Erhebung
im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen. Im Falle des § 20 greift die
letztere Erhebungsart platz.
§ 26.
Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Anträge auf Eintragung oder Löschung von
Forderungen und Vermerken, die in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden
Monat eingereicht werden, erst nach Ablauf des Monats zu erledigen, sofern nicht die Voraus-
setzungen des § 11 Absatz 2 vorliegen.
§ 27.
Die Staatsschuldenverwaltung ist verantwortlich:
1. dafür, daß die im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen und die noch um-
laufenden Schuldverschreibungen der mit dem gleichen Zinsfuße begebenen Anleihen
zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren nicht überschreiten;
2. für die Löschung der Schuldbuchforderungen sowie für die Entwertung und Aufbewahrung
der behufs Eintragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen bis zu ihrer
gänzlichen Vernichtung.
Die Überwachung des Vollzugs dieser Bestimmungen liegt dem Finanzministerium unter
Mitaufsicht der Oberrechnungskammer ob.
8 28.
Bei den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Anleihen findet die Umschreibung
von Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Berechtigter (Artikel 101 des Einführungs—
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nicht mehr statt.
8 29.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird durch das Finanzministerium bestimmt,
das auch mit seiner Ausführung beauftragt ist.
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Juni 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Dold.
Rheinboldt.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 40