Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXIX. 221 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Juni 1912. 
Inhalt. 
Gesetz: Die Steuererhebung in der Zeit vom l. bis mit 15. Juli 1912 betreffend. 
Verordnung: des Ministerinms des Junern: die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend. 
Gesetz. 
g tz (Vom 28. Juni 1912.) 
Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 15. Juli 1912 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Nheinboldt. 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in der Zeit vom 1. bis mit 15. Juli 1912 zum 
Einzug kommen, sind nach den zurzeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen und unter Berück- 
sichtigung der durch das Gesetz vom 8. Juni d. J., die Abänderung des Wandergewerbesteuer- 
gesetzes betreffend, vom 1. Juli d. J. an eintretenden Anderungen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Juni 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dold. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 41
	        
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