222 XXIX.
Verorduung.
(Vom 25 Juni 1912.)
Die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend.
Zum Vollzug des 8 286 des Reichsstrafgesetzbuchs, des Artikels 3 Ziffer VI Buchstabe a
des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des Deutschen Reichsstraf
gesetzouuches in dem Großherzogtum Baden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871
Seite 131), und des § 1 Absatz 2 des Lotteriegesetzes vom 26. April 1912 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 135) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 8. Jannar 1910, die
öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 50),
verordnet, was folgt:
81.
Offentliche Ausspielungen von unbeweglichen Sachen durch Lotterie oder in anderer Weise
sind verboten.
Offentliche Geldlotterien und öffentliche Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen
dürfen nur nach vorgängiger polizeilicher Erlaubnis stattfinden.
Lotterien nach Art der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie und Staatslotterien einschließ-
lich der von einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung
(8 7) ausgeschlossen.
82.
Die Erlaubnis soll nur für gemeinnützige Zwecke oder Zwecke der Wohltätigkeit oder zur
Erleichterung des Absatzes einzelner Kunsterzeugnisse von besonderem Wert und auch jeweils
nur für einzelne Fälle erteilt werden.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind zuständig:
1. bei öffentlichen Geldlotterien das Ministerium des Innern;
2. bei öffentlichen Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen
a. die Bezirksämter, wenn der Neunwert der auszugebenden Lose die Summe von
1000 4 nicht übersteigt,
b. die Landeskommissäre bei Beträgen bis zu 5000 5%,
. das Ministerium des Innern bei höheren Beträgen.
Die Genehmigung zur Veranstaltung einer Geldlotterie ist im Staatsanzeiger öffentlich
bekannt zu machen.
84.
Der Wert der auszuspielenden Gegenstände ist von dem Veranstalter der Ausspielung
dem Bezirksamt nachzuweisen, das die Abschätzung durch Sachverständige anordnen kann. Der
Wert der auszuspielenden Gegenstände soll in der Regel nicht weniger als 65 v. H. des Be-
trags der ausgegebenen Lose oder Spielausweise betragen.