Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
Für jeden Kreisverband ist auf je fünfundsiebzig Millionen der Steuerwerte des 
innerhalb des Kreisgebiets veranlagten Vermögens in Grundstücken sowie auf über- 
schießende Beträge von mindestens fünfunddreißig Millionen ein Vertreter zu wählen; 
die Zahl der Vertreter beträgt für jeden Kreisverband mindestens zwei. 
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden auf 4 Jahre gewählt. 
Für Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden in der gleichen Weise Stell- 
vertreter nach Bedarf bestimmt. Für die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung, 
die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, rücken die Stellvertreter ein. 
Solange die Regierung mit den Domänenbetrieben der Berufsgenossenschaft an- 
gehört, steht ferner dem Domänenärar die Befugnis zu, zwei Vertreter für die 
Genossenschaftsversammlung zu ernennen. « 
Jeder Vertreter führt in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme. 
11 ! ) 
  
Eine Einteilung der Berufsgenossenschaft in Sektionen findet nicht statt. 
3. 
Als örtliche Genossenschaftsorgane sind für je eine Gemeinde oder für einzelne Ortsteile 
oder für einen aus einer Anzahl von Gemeinden gebildeten Distrikt oder Bezirk Ver— 
trauensmänner und Stellvertreter derselben einzusetzen. Über den Umfang der Befug— 
nisse der Vertrauensmänner hat die Satzung Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl derselben 
und ihrer Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Versicherungsamts (Beschlußaus— 
schusses) durch den Genossenschaftsvorstand. 
87. 
Die Vorschriften des 8 973 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit 88 681 
bis 683 daselbst werden gemäß 8 1037 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. 
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Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landesversicherungsamts. Soll die Ge— 
nehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe 
der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf 
Beschwerde das Ministerium des Innern. 
. Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Landesversicherungsamte 
festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung über eine neue Satzung zu beschließen. 
Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung endgültig nicht ge- 
nehmigt, so erläßt das Landesversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten 
der Genossenschaft das zur Ausführung Erforderliche an. 
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Landesversicherungsamts geändert werden. 
Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die 
42.
	        
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