Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXX. 229 
sind Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt an solchen Arbeitstagen 
erforderlich sind 
weniger als 75 in die 1. Klasse mit 50 Arbeitstagen 
75 bis zu 150 „„2 „, 10o0 » 
15()»»30()»»3.»»2()0 » 
300»»45()»»4»»35() ,, 
450»»(500»»-)»»500 » 
60()»»75()»»6.»»650 » 
75()»»900»»7.»»8()0 » 
900,,»1050»»8.»»950 » 
1()50»»1200»»9.»»1100 » 
einzuschätzen. 
5. Für Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeits- 
tage männlicher Arbeiter erforderlich sind, wird die wirkliche Zahl der im Jahres- 
durchschnitt erforderlichen Arbeitstage männlicher Arbeiter abgeschätzt und die nächst 
niedere durch hundert teilbare Zahl in Ansatz gebracht. 
Sind in solchen Betrieben Betriebsbeamte beschäftigt, so ist die Zahl der von 
den Betriebsbeamten auf den Betrieb verwendeten Arbeitstage zum Zwecke der Ab- 
schätzung zu verdreifachen. Das Gleiche hat bei solchen Betrieben hinsichtlich der von 
den Betriebsunternehmern im Betriebe verwendeten Arbeitstage zu geschehen, sofern 
kraft einer nach § 938 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Bestimmung 
der Satzung bei der Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ein 
höherer Satz als der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter 
zu Grunde zu legen ist. 
6. Solange die Satzung eine andere Bestimmung nicht trifft, werden die Facharbeiter 
(§ 923 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung) hinsichtlich der Abschätzung ihrer 
auf den Betrieb verwendeten Arbeitskraft den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Für die Facharbeiter und die Betriebsbeamten können statt der von ihnen auf 
den Betrieb verwendeten Arbeitskraft auch die tatsächlich von ihnen verdienten Löhne 
und Gehälter nach näherer Bestimmung der Satzung in Ansatz gebracht werden, 
soweit jedoch der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, nur 
mit einem Drittel (§ 1017 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
7. Durch die Satzung können nähere Bestimmungen über die Grundsätze bei der Ab- 
schätzung der Arbeitstage (Ziffer 3) aufgestellt, die Einschätzung der Betriebe ab- 
weichend von den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 geordnet sowie Be- 
stimmungen darüber getroffen werden, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste 
6§ 924, 991 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) bei der Abschätzung des 
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. 
  
 
	        
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