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sind Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt an solchen Arbeitstagen
erforderlich sind
weniger als 75 in die 1. Klasse mit 50 Arbeitstagen
75 bis zu 150 „„2 „, 10o0 »
15()»»30()»»3.»»2()0 »
300»»45()»»4»»35() ,,
450»»(500»»-)»»500 »
60()»»75()»»6.»»650 »
75()»»900»»7.»»8()0 »
900,,»1050»»8.»»950 »
1()50»»1200»»9.»»1100 »
einzuschätzen.
5. Für Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeits-
tage männlicher Arbeiter erforderlich sind, wird die wirkliche Zahl der im Jahres-
durchschnitt erforderlichen Arbeitstage männlicher Arbeiter abgeschätzt und die nächst
niedere durch hundert teilbare Zahl in Ansatz gebracht.
Sind in solchen Betrieben Betriebsbeamte beschäftigt, so ist die Zahl der von
den Betriebsbeamten auf den Betrieb verwendeten Arbeitstage zum Zwecke der Ab-
schätzung zu verdreifachen. Das Gleiche hat bei solchen Betrieben hinsichtlich der von
den Betriebsunternehmern im Betriebe verwendeten Arbeitstage zu geschehen, sofern
kraft einer nach § 938 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Bestimmung
der Satzung bei der Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ein
höherer Satz als der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter
zu Grunde zu legen ist.
6. Solange die Satzung eine andere Bestimmung nicht trifft, werden die Facharbeiter
(§ 923 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung) hinsichtlich der Abschätzung ihrer
auf den Betrieb verwendeten Arbeitskraft den sonstigen Arbeitern gleichgestellt.
Für die Facharbeiter und die Betriebsbeamten können statt der von ihnen auf
den Betrieb verwendeten Arbeitskraft auch die tatsächlich von ihnen verdienten Löhne
und Gehälter nach näherer Bestimmung der Satzung in Ansatz gebracht werden,
soweit jedoch der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, nur
mit einem Drittel (§ 1017 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung).
7. Durch die Satzung können nähere Bestimmungen über die Grundsätze bei der Ab-
schätzung der Arbeitstage (Ziffer 3) aufgestellt, die Einschätzung der Betriebe ab-
weichend von den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 geordnet sowie Be-
stimmungen darüber getroffen werden, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste
6§ 924, 991 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) bei der Abschätzung des
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind.