Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

V. 17 
Personen unmittelbar durch Bekleben der Quittungskarten mit Marken des entsprechenden 
Betrags zu entrichten: 
1. Wenn für den Betrieb oder die Betriebe der Arbeitgeber eine Betriebskrankenkasse 
errichtet ist oder in ihrem Betriebe (ihren Betrieben) wenigstens 150 Arbeiter 
beschäftigt sind. 
.TDurch das Ministerium des Innern, den Vorstand der Versicherungsanstalt oder das 
Versicherungsamt (§ 110 der Reichsversicherungsordnung) kann ferner auch in anderen 
Fällen bestimmten Arbeitgebern diese Art der Beitragsentrichtung gestattet werden 
(§5 1454 der Reichsversicherungsordnung). Vor Erlaß der bezüglichen Verfügung des 
Versicherungsamtes ist die Versicherungsanstalt und geeignetenfalls auch die Gemeinde- 
behörde, das Organ der beteiligten Krankenkasse und der Bezirksrat zu hören. Die 
Verfügung ist stets widerruflich; von derselben ist der für die Beitragseinziehung in 
Betracht kommenden Krankenkasse (§§ 8 und 10 dieser Verordnung) sowie der Ver- 
sicherungsanstalt Kenntnis zu geben. 
Zu dieser Art der Beitragsentrichtung sind die Arbeitgeber ferner verpflichtet 
a. für die auf Schiffen und Flößen, 
b. für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Gewerbeordnung) be 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen. 
. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern diese Art der Beitragsentrichtung für den Gemeindebezirk allgemein 
angeordnet werden. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 3, 5 und 6 dieser Ver- 
ordnung finden siungemäße Anwendung. 
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S 10. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Kraukenkassen für ihre Mitglieder. 
Die Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 8 dieser Verordnung) haben für diejenigen ver- 
sicherungspflichtigen Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören und für welche nicht 
die Arbeitgeber gemäß § 9 dieser Verordnung die Beiträge durch Einkleben von Marken in 
die Quittungskarte entrichten, die Beiträge auf Grund der bei dem örtlichen Organe der Kasse 
geführten Mitgliederverzeichnisse und Einzugsregister einzuziehen. Die Register sind zum 
Zwecke der Feststellung und Einziehung der Invalidenversicherungsbeiträge entsprechend zu 
ergänzen und zu berichtigen; nötigenfalls sind zu diesem Zwecke besondere Einzugsregister 
zu fertigen. 
Die Invalidenversicherungsbeiträge werden in der Regel zusammen mit den Kranken- 
versicherungsbeiträgen eingezogen. 
Bei den für mehrere Gemeinden errichteten Krankenkassen wird der durch das Geschäft 
der Beitragseinziehung und Markenverwendung bedingte Verkehr der örtlichen Kassenorgane 
mit der Versicherungsanstalt durch den Vorstand der Krankenkasse vermittelt, sofern nicht im
	        
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