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8. Wird durch die Satzung die Berücksichtigung der Unfallgefahr bei der Umlegung der
Beiträge vorgeschrieben, so sind Gefahrklassen zu bilden und nach näherer Bestimmung
der Satzung die Betriebe zu den Gefahrklassen zu veranlagen.
9. Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, der Abschätzung und der Veranlagung der Be—
triebe sowie bei dem sich etwa daranschließenden Widerspruch- und Beschwerdeverfahren
haben die Gemeindebehörden und die Behörden der inneren und der Steuerverwaltung
nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung mitzuwirken.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden
und Genossenschaftsorganen auf Erfordern die zur Durchführung der Abschätzung und
Veranlagung nötigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Be—
hörde in die für die Abschätzung der Betriebe zu bildende Kommission einzutreten.
Auf die kraft ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder in die Abschätzungs—
kommission berufenen Personen finden die 88 12, 13, 17 bis 21 der Reichsversicherungs-
ordnung sinngemäße Anwendung.
10. Die Ergebnisse der Abschätzung und Veranlagung werden nach näherer Bestimmung
der Satzung (§ 972 der Reichsversicherungsordnung) durch das zuständige Organ der
Genossenschaft geprüft und festgestellt; hierauf sind den Gemeindebehörden seitens der
Genossenschaft Verzeichnisse mitzuteilen, in denen festgestellt ist, welche Betriebe im
Gemeindebezirk als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden und welches das Er-
gebnis der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe ist, sowie zutreffendenfalls,
welche Zahl von Arbeitstagen gemäß Ziffer 5 Absatz 2 für die Betriebsbeamten und
die Betriebsunternehmer angenommen wurde.
Die Gemeindebehörde hat das Verzeichnis während zwei Wochen zur Einsicht der
Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu
machen.
Binnen einer weiteren Frist von einem Monat können die Betriebsunternehmer
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichnis sowie
gegen die Abschätzung und Veranlagung ihrer Betriebe beim Genossenschaftsvorstande
Widerspruch erheben.
Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid steht dem Be-
triebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das
Landesversicherungsamt zu, welches endgültig entscheidet.
Der auf den Widerspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft den Arbeits-
bedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb neu veraulagen, wenn sich heraus-
stellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren.
§ 11.
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften der
§§ 967, 968, 969, 970, 996, 1002 daselbst bestimmt: