Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

230 XXX. 
8. Wird durch die Satzung die Berücksichtigung der Unfallgefahr bei der Umlegung der 
Beiträge vorgeschrieben, so sind Gefahrklassen zu bilden und nach näherer Bestimmung 
der Satzung die Betriebe zu den Gefahrklassen zu veranlagen. 
9. Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, der Abschätzung und der Veranlagung der Be— 
triebe sowie bei dem sich etwa daranschließenden Widerspruch- und Beschwerdeverfahren 
haben die Gemeindebehörden und die Behörden der inneren und der Steuerverwaltung 
nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung mitzuwirken. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden 
und Genossenschaftsorganen auf Erfordern die zur Durchführung der Abschätzung und 
Veranlagung nötigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Be— 
hörde in die für die Abschätzung der Betriebe zu bildende Kommission einzutreten. 
Auf die kraft ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder in die Abschätzungs— 
kommission berufenen Personen finden die 88 12, 13, 17 bis 21 der Reichsversicherungs- 
ordnung sinngemäße Anwendung. 
10. Die Ergebnisse der Abschätzung und Veranlagung werden nach näherer Bestimmung 
der Satzung (§ 972 der Reichsversicherungsordnung) durch das zuständige Organ der 
Genossenschaft geprüft und festgestellt; hierauf sind den Gemeindebehörden seitens der 
Genossenschaft Verzeichnisse mitzuteilen, in denen festgestellt ist, welche Betriebe im 
Gemeindebezirk als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden und welches das Er- 
gebnis der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe ist, sowie zutreffendenfalls, 
welche Zahl von Arbeitstagen gemäß Ziffer 5 Absatz 2 für die Betriebsbeamten und 
die Betriebsunternehmer angenommen wurde. 
Die Gemeindebehörde hat das Verzeichnis während zwei Wochen zur Einsicht der 
Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monat können die Betriebsunternehmer 
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichnis sowie 
gegen die Abschätzung und Veranlagung ihrer Betriebe beim Genossenschaftsvorstande 
Widerspruch erheben. 
Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid steht dem Be- 
triebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das 
Landesversicherungsamt zu, welches endgültig entscheidet. 
Der auf den Widerspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft den Arbeits- 
bedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb neu veraulagen, wenn sich heraus- 
stellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren. 
§ 11. 
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften der 
§§ 967, 968, 969, 970, 996, 1002 daselbst bestimmt:
	        
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