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1. Das Ergebnis der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe ist für jedes Geschäfts-
jahr noch vor der Umlegung der Beiträge unter Berücksichtigung der bis dahin ein-
getretenen Anderungen einer Nachprüfung zu unterziehen.
Zu diesem Zwecke haben die Gemeindebehörden dem Genossenschaftsvorstand auf
einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt periodisch über folgende Anderungen seit der
letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung des Verzeichnisses der abgeschätzten und ver-
anlagten Betriebe Kenntnis zu geben:
u. über die Eröffnung neuer Betriebe,
b. über die gänzliche Einstellung von Betrieben,
. über den Wechsel in der Person derjenigen, für deren Rechnung der Betrieb erfolgt,
über Anderungen in den Betrieben, welche für ihre Zugehörigkeit zur Genossen-
schaft oder für die Umlegung der Beiträge (§ 1012 der Reichsversicherungsordnung,
§ 10 Ziffer 4 bis 8 dieses Landesgesetzes) von Bedeutung sind.
Das bei der regelmäßigen Nachprüfung einzuhaltende Verfahren wird im Anschlusse
an die Bestimmungen des § 10 dieses Landesgesetzes durch Verordnung geregelt.
Dabei kann den Betriebsunternehmern eine Verpflichtung zur Anzeige der einge-
tretenen Anderungen (Ziffer 1 Absatz 2 à bis d) auferlegt werden.
Wird die Zugehörigkeit eines neu eröffneten Betriebs (Ziffer 1 ) zur Genossen-
schaft vom Vorstande abgelehnt, so teilt er es dem Versicherungsamt mit. Dieses
kann die Entscheidung des Landesversicherungsamts aurufen; auf Antrag der Genossen-
schaft muß das geschehen.
mDie auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge sind in vollem Betrage
für die ganze Beitragszeit von denjenigen Personen zu entrichten, welche in dem für
die Beitragszeit maßgebenden vollzugsreifen Verzeichnisse als Betriebsunternehmer auf-
geführt sind. Ist in dem Zeitpunkte, wo die Beitragserhebung stattfindet, ein anderer
Unternehmer in den Betrieb eingetreten, so ist auch dieser der Genossenschaft für den
vollen Beitrag haftbar.
Wird im Laufe der Beitragszeit ein Betrieb neu eröffnet oder gänzlich eingestellt,
so ist der Beitrag im ersten Falle nur vom Anfange des Vierteljahres an, im
letzteren Falle bis zum Schlusse des Vierteljahres zu entrichten, in welchem die Er-
öffnung oder Einstellung statthatte; beträgt übrigens der sich hierwegen ergebende
Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so kommt der volle Beitrag für die ganze Bei-
tragszeit in Ansatz.
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12.
Gemäß § 1.037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften der
5T 1014 bis 1027 daselbst bestimmt:
1. Für die Umlegung der Beiträge ist die Zahl der bei der Abschätzung für jeden Be-
trieb festgestellten Arbeitstage männlicher Arbeiter, ferner, sofern die Satzung eine
entsprechende Bestimmung enthält (§ 10 Ziffer 6 Absatz 2 dieses Landesgesetzes), der