Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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O- 
S 
XXX. 
Betrag der von den Betriebsbeamten und den Facharbeitern tatsächlich jährlich be— 
zogenen Löhne und Gehälter und, sofern Gefahrklassen gebildet sind, die Veranlagung 
in die Gefahrklasse zu Grunde zu legen. 
Dabei ist die Zahl der für jeden Betrieb festgestellten Arbeitstage mit derjenigen 
Zahl zu vervielfachen, welche den für den Sitz des Betriebs ermittelten durchschnitt- 
lichen Tagesarbeitsverdienst eines erwachsenen männlichen landwirtschaftlichen Arbeiters 
darstellt. Letztere Zahl wird dadurch gefunden, daß der nach § 936 der Reichsver- 
sicherungsordnung für solche Arbeiter festgesetzte Jahresarbeitsverdienst durch dreihundert 
geteilt wird; wenn diese Zahl nicht auf rund 10 Pfennig lautet, so ist sie vor der 
Vervielfachung in der Weise abzurunden, daß Pfennige von 1 bis 4 weggelassen und 
Pfennige von 5 bis 9 als 10 Pfennig gerechnet werden. 
Auf diesen Grundlagen wird von dem Genossenschaftsvorstand der Betrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt, und die Hebe- 
rolle aufgestellt. 
Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind vor der Einziehung 
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntnis zu bringen; 
auch ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht von der Heberolle zu gewähren. 
Die Einziehung und Beitreibung der Beiträge erfolgt durch die Behörden der Steuer- 
verwaltung nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung gegen eine von der 
obersten Verwaltungsbehörde festzusetzende Vergütung. 
Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch genommene kann, unbeschadet der Verpflichtung 
zur vorläufigen Zahlung, binnen einer Frist von zwei Wochen, von der Zahlungs- 
anforderung an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung beim Genossenschaftsvorstand 
Widerspruch erheben; durch diesen Widerspruch kann die nach §§ 10 und 11 dieses 
Landesgesetzes erfolgte Abschätzung und Veranlagung nicht angefochten werden; auf 
das weitere Verfahren findet die Vorschrift des § 10 Ziffer 10 Absatz 4 dieses Landes- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag zu Unrecht 
oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf dem 
vorbezeichneten Weg verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten nach 
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entrichtet worden ist (§ 29 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung). 
Nach der Zahlungsaufforderung darf die Genossenschaft den Beitrag nur dann noch 
anders feststellen, wenn die Veranlagung oder Abschätzung des Betriebs nachträglich 
geändert wird oder eine im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretene Anderung des Be- 
triebs nachträglich bekannt wird oder der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt. 
Sind der Genossenschaft in solchen Fällen oder wegen unterlassener Anmeldung 
eines Betriebs Beiträge entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachzu- 
zahlen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Bei der erneuten oder nachträglichen 
Feststellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung.
	        
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