Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXI. 243 
Den Klassen Unter II und Ober II fällt die Aufgabe zu, vor allem für eine 
Aussprache von wirklich englischer Fürbung auf fester phonetischer Grundlage zu sorgen, dann 
den Schülern ein sinngemäßes, lautreines, scharf artikuliertes Lesen und eine gewisse Fähigkeit 
beizubringen, Vorgelesenes und Vorgesprochenes zu verstehen und sich selbst über die im Lese— 
stoff enthaltenen Dinge in der fremden Sprache auszudrücken. Das Wesentliche der gesamten 
Sprachlehre ist zu behandeln; dabei hat die Etymologie für die feste Grundlage des Wort- 
schatzes und für die Rechtschreibung besondere Dienste zu leisten, indem regelmäßig auf die 
Wechselbeziehungen der englischen Sprache zur deutschen, französischen und lateinischen Sprache 
hingewiesen wird. In der zweiten Hälfte von Ober II beginnt leichtes zusammenhängendes 
Prosalesen. Die schriftlichen Ubungen beginnen mit dem Niederschreiben der gelernten Wörter, 
dem Aufsuchen bestimmter sprachlicher Erscheinungen, Redewendungen, mannigfachen Um- 
bildungen und schreiten weiter zu Umgestaltungen des Lesestoffes; auch Diktate teils im Anschluß 
an das Lesebuch, teils in freier Wiedergabe einer mitgeteilten Erzählung können angefertigt 
werden. 
Die Klassen Unter I und Oberl befestigen die grammatischen Kenntnisse und 
pflegen auch Sprechübungen, die in freierer Form zu Gesprächsstoffen überleiten, die nicht im 
Lesestoff enthalten sind. Das Lesen dramatischer, hauptsächlich Shakespearischer und epischer, 
aber auch lyrischer Dichtungen neben der Prosa vermittelt eine gewisse Kenntnis englischen 
Schrifttums älterer und neuerer Zeit. Als Schreibübungen können auch freie Arbeiten an- 
gefertigt werden. 
Die Unterrichtssprache ist sobald als möglich die englische, nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
§ 7. Geschichte. 
a. Lehrziel. 
Der Geschichtsunterricht soll das Verständnis für deutsches Wesen und die freudige 
Anteilnahme an den Geschicken unseres Volkes wecken. Er soll durch eine übersichtliche Kenntnis 
der allgemeinen und eine genauere Kenntnis der deutschen Geschichte Ursachen, Bedeutung und 
die inneren Zusammenhänge geschichtlicher Ereignisse und Entwicklungen verstehen lehren. 
Er soll endlich die Schüler mit den staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen 
Verhältnissen des Deutschen Reiches vertraut machen. 
b. Verteilung des Lehrstoffcs. 
Unterstufe. 
Klasse VI und V: Vergleiche die Lehraufgaben des Deutschen, § 3, b 1, wodurch der 
Geschichtsunterricht vorbereitet wird. 
Klasse IV.: Die hervorragendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der alten und mittel- 
alterlichen Geschichte bis etwa zum Jahre 600 mit Einschaltung des für die abendländische 
Geschichte Bedeutsamsten aus der Geschichte des Morgenlandes. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 45
	        
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