Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXI. 259 
Endlich müssen sie leichtere Aufsätze über Stoffe, die Gegenstand des Schulunterrichts 
gewesen sind, in französischer Sprache anfertigen lernen. 
Die Unterrichtssprache ist, soviel als möglich die französische; nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Unterstufe (Klasse VI, V und IV) hat die elementare Sprachlehre zu erledigen, 
also das Wichtigste über Artikel und Substantiv (Geschlecht und Mehrzahlbildung), Adjektiv, 
Zahlwort, Fürwort, Adverb und Präposition. Die Behandlung des Zeitworts verteilt sich so, 
daß in Klasse VI die Hilfszeitwörter und mindestens die erste regelmäßige Konjugation, in 
Klasse V die übrigen regelmäßigen Konjugationen, Aktiv und Passiv, Reflexivverb und einige 
der häufigen unregelmäßigen Zeitwörter, in Klasse IV die übrigen unregelmäßigen Zeitwörter 
und die Lehre vom Subjonctif (mit seinen Konjunktionen) durchgenommen werden. Sprechübungen 
und Leseübungen. Die Schreibübungen, die mit dem Niederschreiben der erlernten Wörter 
beginnen, erweitern sich zum Diktat, zu Fragen und Antworten, die sich dem Jnhalt des be- 
handelten Lehrstoffes anschließen, ferner zu Umbildungen nach bestimmter Anweisung zum Kon- 
jugieren in Sätzen und dergleichen. In Klasse IV kann mit dem Übertragen vom Deutschen 
ins Französische begonnen werden. 
Die Mittelstufe hat als Aufgabe unter fortgesetzter Wiederholung der Formenlehre 
und deren entsprechender Erweiterung die eingehendere Beschäftigung mit der Satzlehre, die in 
Klasse Unter II ihren vorläufigen Abschluß findet, um in den oberen Klassen in einzelnen Ab- 
schnitten eine vertiefende Wiederholung zu erfahren. Diese Stufe fügt in den Schreibübungen 
zu den Diktaten, Umgestaltungen von Lesestoffen und Umbildungen nach gegebenen Gesichts- 
punkten die systematischen Übungen im Übertragen deutscher Texte ins Französische. 
Im Mittelpunkt des Unterrichts steht das Lesen, das in Klasse Unter III mit zusammen- 
hängenden französischen Prosawerken beginnt, soweit nicht das Lesebuch geeigneten Stoff bietet. 
In Klasse Ober III setzt das Verslesen ein, am besten im Anschluß an Lafontainesche Fabeln. 
Auf der Oberstufe werden die bisher betriebenen Schreibübungen weitergeführt. Dazu 
treten zusammenhängende Berichte über Gelesenes oder Besprochenes in französischer Sprache, 
freie Arbeiten über geschichtliche oder aus der Lektüre gewonnene Stoffe, Übersetzungen schwierigerer 
französischer Texte ins Deutsche. 
Der Lesestoff berücksichtigt die Geschichte und das Kulturleben in Frankreich (auch Schriften 
philosophischen Inhalts); er soll die Schüler bekannt machen mit dem Land, dessen Sprache 
sie erlernen, mit seinen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen und dem privaten Leben 
seiner Bewohner. Auch soll in Kürze der Lebensumstände der Verfasser und ihrer Stellung 
innerhalb der Entwicklung des Schrifttums gedacht werden. Von einer zusammenhängenden 
Darstellung der französischen Literaturgeschichte ist abzusehen. 
c. Bemerkungen. 
Die Einführung in die französische Sprache erfolgt durch Sprechübungen, welche sich auf 
den Anschauungskreis der Schüler beziehen. An diese schließen sich erst im weiteren Verlauf 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 47
	        
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