Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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wird, den Klassen Ober II bis Ober I aber nur noch gelegentliche Wiederholungen und Er- 
weiterungen zufallen. 
Der Unterricht in der Sprachlehre soll genauen Anschluß an die deutsche Grammatik 
suchen und, wo immer sich Wechselbeziehungen des Englischen zum Deutschen oder Französischen 
finden, so insbesondere auf dem Gebiet der Sprachgeschichte, sollen sie hervorgehoben und für 
die Festigung und Mehrung des Wortschatzes und die Sicherung der Rechtschreibung ver- 
wendet werden. 
In den Sprech= und Leseübungen soll die Aussprache nationale Färbung anstreben. Das 
Mittel dazu ist planmäßige Verwendung der wichtigsten Tatsachen der Phonetik. 
Den Schreibübungen soll von Anfang an besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. 
Sie sollen ausgehen von der Niederschrift der gelernten Wörter, bestimmter grammatischer 
Erscheinungen, Redewendungen und dergleichen und fortschreiten zu mannigfaltigen Umbildungen 
und Umformungen des Lesestoffs. Neben der Anleitung zum Übersetzen ins Englische soll die 
freie Wiedergabe gelesener oder sonst mitgeteilter Stoffe geübt werden und zur freien Behandlung 
von leichteren Arbeiten geschichtlicher, kulturgeschichtlicher oder literarischer Art aus dem Unter- 
richtsgebiet führen. 
Das Lesen zusammenhängender Texte beginnt in Klasse Ober III. Aus der Prosa kommen 
hervorragende Werke geschichtlichen, erdkundlichen, kulturgeschichtlichen, in Klasse 1 unter günstigen 
Umständen auch philosophischen Inhalts in Frage. Im dichterischen Lesestoff darf das eine 
oder andere Drama Shakespeares nicht fehlen. 
Die Unterrichtssprache ist so viel als möglich die englische; nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
C. Bemerkungen. 
Die für das Französische gegebenen Anweisungen sind sinngemäß auch auf das Englische 
anzuwenden Entsprechend dem späteren Beginn des Englischen und der durch den französischen 
Unterricht schon gewonnenen sprachlichen Schulung kann die Sprachlehre in wesentlich kürzerer 
Zeit erledigt werden, sodaß dadurch der Lesestoff früher und weiter in den Vordergrund rückt, 
was auch durchaus der Bedeutung der englischen Sprache und Literatur entspricht. Mehr noch 
als im Französischen kann die Rechtschreibung wissenschaftlich begründet und Sprachgeschicht- 
liches beigezogen werden. 
§ 6. Geschichte. 
a. Lehrziel. 
Der Geschichtsunterricht soll das Verständnis für deutsches Wesen und die freudige Anteil- 
nahme an den Geschicken unseres Volkes wecken. Er soll durch eine übersichtliche Kenntnis der 
allgemeinen und eine genauere Kenntnis der deutschen Geschichte Ursachen, Bedeutung und die 
inneren Zusammenhänge geschichtlicher Ereignisse und Entwicklungen verstehen lehren. Er soll 
endlich die Schüler mit den staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ver- 
hältnissen des Deutschen Reiches vertraut machen. 
47.
	        
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