Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

262 XXXI. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Nachdem in den Klassen VI und V durch Lebensbilder, insbesondere aus der deutschen 
Geschichte, durch Behandlung von griechischen, römischen und deutschen Sagen dem systematischen 
Geschichtsunterricht vorgearbeitet worden ist, wird dieser in zwei Stufen erledigt. Auf der 
Unterstufe (Klasse IV bis Unter II) ist der Unterrichtsstoff in elementarer Weise zu behandeln. 
Klasse IV. Die hervorragendsten Erscheinungen auf dem Gebiet der alten Geschichte 
bis zum Beginn der Völkerwanderung; dabei ist das für die abendländische Geschichte Be- 
deutsamste aus der Geschichte der morgenländischen Völker einzuschalten. 
Klasse Unter III. Die Zeit vom Beginn der Völkerwanderung bis zur Reformation. 
Hier wie in den zwei folgenden Klassen tritt die deutsche Geschichte in den Mittelpunkt der 
Darstellung. Die Geschichte der andern europäischen Völker wird nur in ihren Beziehungen 
zur deutschen Geschichte berücksichtigt. 
Klasse Ober III. Deutsche Geschichte von der Reformation bis zur französischen Re- 
volution (ausschließlich). 
Klasse Unter II. Deutsche Geschichte von der französischen Revolution bis zur Gegen- 
wart. Dabei sind die Hauptereignisse aus der Geschichte der anderen Kulturvölker mitzubehandeln. 
Badische Geschichte. Das Wichtigste aus der Reichs= und Landesverfassung, der Wehr-, Ge- 
richts= und Verwaltungsorganisation. Einführung in das Verständnis der wichtigeren wirt- 
schaftlichen Fragen und der sozialen Gesetzgebung. 
Klasse Ober II. Alte und mittlere Geschichte bis zu Karl dem Großen mit besonderer 
Beachtung der Kulturentwicklung. Dabei ist das für die abendländische Geschichte Bedeutsamste 
aus der Geschichte des Morgenlandes einzuschalten. 
Klasse Unter I. Mittlere und neuere Geschichte bis zum Beginn der französischen 
Revolution unter besonderer Hervorhebung der Verfassungs= und Kulturentwicklung. 
Klasse Ober I. Neue Geschichte bis zur Gegenwart. Badische Geschichte. Zusammen- 
fassende und vertiefende Betrachtung der staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaft- 
lichen Verhältnisse des Deutschen Reiches und Badens. 
Dem Geschichtsunterricht auf der Oberstufe fällt auch die Einreihung der geographischen 
Einzelheiten unter allgemeine Gesichtspunkte und die Entwicklung der Gedankengänge der all- 
gemeinen Geographie (siehe § 7, b drittletzter Absatz) zu. 
. Bemerkungen. 
Da der Lehrplan die Geschichte bis auf die neueste Zeit fortgeführt wissen will, da er 
die badische Geschichte besonders hervorhebt, da ferner der staatsbürgerlichen Unterweisung ein 
breiterer Raum gewährt werden soll, so muß der bisher übliche Lehrstoff auf allen Stufen 
gesichtet werden. Auszuscheiden sind dabei vor allem solche Vorgänge, die für den Haupt- 
zusammenhang der Ereignisse oder der Entwicklung minder wichtig sind, oder deren Wirkungen 
nicht mehr in die Gegenwart hineingreifen.
	        
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