Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXII. 279 
Staatsanleihen (in Form von Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen und Buchschulden 
ohne Umwandlung) dürfen im ganzen während der Haushaltsperiode nicht in höherem Betrage 
aufgenommen werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur planmäßigen Rück— 
zahlung von Schuldpapieren, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erfor- 
derlich sind. 
Artikel 4. 
Alle dermalen bestehenden Abgabegesetze bleiben mit den zur Zeit in Geltung befindlichen 
Sätzen (vergleiche Beilage 3) in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren 
Ständen vereinbaren. 
Artikel 5. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Juli 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
50.
	        
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