Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

24 V. 
Sie sind bei der Stelle einzureichen, welche zur Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. 
Für die Erteilung der Bescheinigungen und die hierbei erwachsenden Verhandlungen 
dürfen Gebühren nicht erhoben werden. 
IV. Aufprüche aus der Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung. 
8 24. 
Anmeldung der Ansprüche bei anderen Behörden als dem Versicherungsamt. 
Die Ansprüche auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung dürfen 
auch bei dem Bürgermeister (oder seinem Stellvertreter) mit der Wirkung der §§ 1 256, 1263 
der Reichsversicherungsordnung angemeldet werden (§ 1616 der Reichsversicherungsordnung). 
Für die Zuständigkeit des Bürgermeisters gelten die §§ 1637 bis 1 639 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend. 
Für Personen, welche im Dienste des Reichs, des Staats, der Gemeindeverbände, der 
Kirchen und der Hofverwaltung beschäftigt sind, ist der Antrag in der Regel durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Dienstbehörde unmittelbar beim Versicherungsamt einzubringen. 
8 25. 
Form der Anmeldung beim Bürgermeister. 
Die Anträge sind schriftlich oder mündlich zu stellen. 
Wird ein Antrag mündlich gestellt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Anträge sollen den Anspruch bestimmt bezeichnen sowie die Tatsachen und Beweis- 
mittel angeben, die zur Begründung des Anspruchs dienen. 
Die Schriftsätze müssen entweder von dem Antragsteller selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
Der Bürgermeister gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter. 
8 26. 
Muster für die Anträge, Außerungen und Zengnisse. 
Durch den Vorstand der Versicherungsanstalt können Muster vorgeschrieben werden, nach 
welchen in dem Anmeldeverfahren die Anträge auf Rente einzubringen, die Außerungen der 
Bürgermeister und die ärztlichen Zeugnisse zu erstatten sind. 
Die Muster werden den beteiligten Behörden in der erforderlichen Stückzahl durch Ver- 
mittelung der Versicherungsämter zur Verfügung gestellt werden.
	        
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