Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

302 NXXII. 
Beilage 3 
(zu Artikel 4 des Gesetzes). 
Steuersätze 
für die Jahre 1912 und 1913. 
I. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 .+ Vermögenssteueranschllgagagagagag 11 
An Einkommensteuer: die Sätze des Steuertarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Ge- 
setzes vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) mit 100 Hundertteilen. 
An Beförsterungssteuer von je 100 ∆ Waldsteuerwert 10 - 
II. 
An Weinsteuer sind zu entrichten: 
1. Accife: 
a. 3 vom Liter Tranbenwein, 
b. 0,9 „ „ „ Obstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 & vom Liter Traubenwein, 
b. 0,6 „ „ „ Obstwein; 
3. Aversum für die Accise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 " für den Weinhändler selbst, 3 4 60 N für jeden männlichen, 1 XA 80 für 
jeden weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 4. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt als 
ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kx ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalender- 
jahr steuerbar werden:
	        
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