Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXII. 303 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 15—— — 3 
2. für die folgenden 1250 Doppelzentern 17 „ 50 „ 
3. für die folgenden 1 500 Doppelzennnen 20 „ — 
4. für die folgenden 2000 Doppelzennen 21 „ « 
5.fürdiefolgcndcnDoppelzentner..·..................... 22 „ „ 
Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im 
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz steuerbar geworden 
sind, die Steuer von den eisten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen 
Malzes auf 13 4 für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem 
Ablauf des Jahres, in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind. 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Stener für je 
100 kg 4 %. 
Für neue Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 in Betrieb genommen werden und mit deren 
Bau nicht bereits vor dem 1. August 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, die nach dem 1. Februar 
1910 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, erhöhen 
sich die oben in Absatz 1 genannten Steuersätze in der Zeit bis zum 31. Dezember 1912 um 25 v. H. 
IV. 
Die Fleischsteuer beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) bei einem Schlachtgewicht 
von weniger als 200 fPKPKf.;;; 4• 
von 200 bis ausschließlich 250 kg 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren 6„ 
sonst.................................. Il» 
2. für eingeführtes Fleisch 
vom Kilogramnmn.. 8 2 
V. 
An Grundstücks-Verkehrssteuer sind zu entrichten: 2½ Hundertteile des gemeinen Werts 
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs. 
VI. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschafts= und 
Schenkungssteuer wird vom 1. Januar 1912 an ein Zuschlag von 25 v. H. für die Staatskasse 
erhoben. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogei in Karlsruhe.
	        
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