Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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abgeändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 597), soweit sie sich auf die Hilfskassen bezieht. 
Karlsruhe, den 2. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam. 
Bekanntmachung. 
(Aom 5. Juli 1912) 
Die Vereinigung der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit der Gemeinde Urnau betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsmini- 
sterial-Entschließung d. (l. Karlsruhe, den 1. Juli 1912 Nr. 718 gnädigst zu genehmigen ge- 
ruht, daß die Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg auf den 1. Januar 1913 von der 
Gemeinde Homberg getrennt und unter Aufhebung ihrer Grenzen mit der Gemeinde Urnau 
zu einer einheitlichen Gemarkung vereinigt werden. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner 
von Babo. 
Verordunng. 
(Vom 8. Juli 1912) 
Den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend. 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmung in § 19 Absatz 1, Ziffer 2b der Verordnung vom 29. April 1912, 
betreffend den Vollzug des Viehseuchengesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 139) 
wird mit sofortiger Wirksamkeit dahin abgeändert, daß Fleisch= und Viehbeschauer für die 
Untersuchung und Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen anzusprechen haben: 
bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 20 J für jedes Stück, aber höchstens 50 JT 
für die Tiere eines Besitzers. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Jung. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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