Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

314 XXXV. 
Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, wenn die Erfüllung der vorstehenden 
Forderung seitens der Beteiligten sichergestellt ist. 
Artikel 3. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 26. Juli 1912.) 
Den Vollzugstarif zum Gehaltstarif betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 22. d. M. Nr. 849 gnädigst zu genehmigen geruht, daß die 
erläuternden Bemerkungen zu laufende Nr. 109 des Vollzugstarifs zum Gehaltstarif — Anlage 
zur landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, den Vollzug der Gehaltsordnung 
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 Seite 319 — folgenden Zusatz erhalten: 
„Hierher gehören auch die Vorsteher der Steuereinnehmereien in den großen Städten."“ 
Karlsruhe, den 26. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Gottlob. 
  
Druck und Berlag von Malsch 4 Goger in Karlsruhe.
	        
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