Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Mittelbares 
Beschäftiguugs- 
verhältnis. 
Beleiligung 
bei einem 
Gesamtunter= 
nehmen. 
Entgelt. 
318 XXXVI. 
Das „Beschäftigtwerden“ setzt ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängig- 
keit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber voraus. Auf die rechtliche Erscheinungsform 
dieser Beziehungen kommt es nicht entscheidend an; ein Beschäftigungsverhältnis kann z. B. in 
die Gestalt eines Pachtvertrags gekleidet sein. 
Es kommen mittelbare Beschäftigungsverhältnisse vor, bei denen der Beschäftigte von einem 
Mittelsmann angenommen wird, der Erfolg seiner Tätigkeit aber einem Dritten zugute kommt 
und der Entgelt für seine Tätigkeit in der dem Mittelsmanne gewährten Vergütung enthalten 
ist. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Mittels- 
manne vereinbart sein. Es ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte ohne aus- 
drückliche Abrede mit dem Arbeitgeber, aber mit dessen Wissen die dem Mittelsmann übertragenen 
Arbeiten in erheblichem Umfange verrichtet, so besonders wenn der letztere regelmäßig ver- 
hindert ist, die Arbeiten selbst zu verrichten. Der Beschäftigung mit Wissen und Willen des 
Arbeitgebers steht es gleich, wenn dieser nach Lage der Umstände annehmen muß, daß der 
Beschäftigte zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einer Mithilfe bedarf. Dies 
kann z. B. bei der Ehefrau eines Geschäftsführers zutreffen, die durch ihre Tätigkeit eine 
fremde Hilfskraft ersetzt. 
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen gemeinsam bei dem- 
selben Unternehmen mitwirken; z. B. können die Mitglieder einer genossenschaftlich gestalteten 
Musikkapelle gleichberechtigte Mitunternehmer sein. 
Anderseits schließt die Beteiligung bei einem Gesamtunternehmen nicht aus, daß der 
einzelne Beteiligte ein versicherungspflichtiger Angestellter dieses Unternehmens ist. So kann 
das Direktionsmitglied einer Privatsparkasse deren Betriebsbeamter sein, obwohl er zugleich 
Garaut ist; ferner kann das Mitglied einer Molkereigenossenschaft als ihr Buchhalter, Hand- 
lungsgehilfe, oder ein Mitreeder auf einem seiner Reederei gehörigen Schiffe Kapitän sein. 
6. Die Versicherungspflicht ist auf Personen beschränkt, die gegen Entgelt tätig sind. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, 
die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben 
ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält (§ 2 Absatz 1). 
Es kommt also nicht darauf an, worin die Leistung besteht, sofern sie nur Vermögenswert 
hat. Neben der Hingabe von Geld oder Naturalien kommt namentlich die Gewährung von 
Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb in Betracht. Zum Entgelt gehören auch Provisionen. 
Ferner, soweit sie für den Versicherten einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, Reisespesen und 
Reisekosten; dagegen nicht der Teil der Vergütung, der z. B. den Postagenten für Beschaffung, 
Heizung und Beleuchtung eines Dienstraums gewährt wird und dafür erforderlich ist. 
Zum Entgelt gehören auch sogenannte Weihnachtsgratifikationen und ähnliche Leistungen, 
die ohne Vertragszwang in gewisser Höhe gegeben zu werden pflegen. 
Von den in § 2 erwähnten Arten des Entgelts bezeichnet „Gehalt“ die auf längere 
Zeiträume bemessene Vergütung für Dienstleistungen höherer Art, „Lohn“ die auf kürzere 
Zeiträume oder nach der Menge der Leistung bemessene Vergütung für untergeordnete Leistungen.
	        
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