Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVI. 319 
„Gewinnanteil“ ist jeder Anteil am Ertrage der Arbeit, bei Handlungsgehilfen u. dgl. meist 
nach dem Geschäftsgewinn eines Jahres bemessen, aber auch die in anderer Weise nach dem 
Ertrage bemessene Vergütung (z. B. Erhöhung der festen Vergütung bei Verstärkung des 
Betriebs). „Sachbezüge“ umfaßt alles, was als Gegenstand menschlichen Gebrauchs oder Ver- 
brauchs verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, Kleidung, Nahrungsmittel, 
Feuerung u. dgl., sondern auch z. B. Landnutzung, Viehfutter, Aussaat, Erlaubnis zur Ein- 
stellung von Schafen in die Herde des Dienstherrn, so daß sie an Futter und Weide teilnehmen, 
sowie freie ärztliche Behandlung. 
Die Vorschrift des § 2 Absatz 1 bezieht sich nicht nur auf Sachleistungen neben Geldlohn, 
sondern auch auf einen ausschließlich in Sachbezügen bestehenden Entgelt. 
Für Sachbezüge sieht Absatz 2 des § 2 eine Wertfestsetzung nach Ortspreisen vor, die 
namentlich für die Anwendbarkeit des § 16 Bedeutung hat. 
7. Nach § 7 des Gesetzes ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt uur freier Freier 
Unterhalt gewährt wird, nersicherungsfrei. Der „freie Unterhalt" erfüllt an sich den Be- Unterhaf. 
griff des Entgelts; § 7 nimmt ihm diese Eigenschaft nicht, begründet vielmehr nur eine Aus- 
nahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht. 
„Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern, das zur unmittelbaren 
Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Angestellten erforderlich ist. Hierzu gehören 
jedoch nicht nur Unterkunft, Beköstigung, Kleidung u. dgl., sondern auch mancherlei kleinere, je 
nach dem Alter, dem Geschlecht und den Lebensgewohnheiten verschiedene Leistungen. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: insbesondere: 
u. Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestimmung nur Sachleistungen * 
in Betracht. Wer nur Geldzahlungen empfängt, mögen sie auch den unbedingt zum Lebens-uich Genle 
unterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen oder nicht einmal erreichen, fällt nicht unter 
§ 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit schon deshalb von der Versicherung frei sein, 
weil sie gering gelohnt wird. Die Geringfügigkeit der Zahlung kann indes die Eigenschaft 
als Arbeitsentgelt ausschließen. 
Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem Dritten in 
Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu einem Geldlohne. Dies 
trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Bedarfsfalle dem Bediensteten selbst den 
zur Anschaffung des erforderlichen Gegenstandes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geld- 
betrag gibt. Die Vorschrift des § 7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar 
ursprünglich Geldlohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den 
tatsächlich gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht 
dadurch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt des freien 
Unterhalts zugute kommt. 
b. Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche Barlohn= k. Nebensäch- 
zahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfänger in den Stand setzen sollen, ae undg 
gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, haben häufig, auch wenn sie nicht lediglich ·
	        
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