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„Gewinnanteil“ ist jeder Anteil am Ertrage der Arbeit, bei Handlungsgehilfen u. dgl. meist
nach dem Geschäftsgewinn eines Jahres bemessen, aber auch die in anderer Weise nach dem
Ertrage bemessene Vergütung (z. B. Erhöhung der festen Vergütung bei Verstärkung des
Betriebs). „Sachbezüge“ umfaßt alles, was als Gegenstand menschlichen Gebrauchs oder Ver-
brauchs verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, Kleidung, Nahrungsmittel,
Feuerung u. dgl., sondern auch z. B. Landnutzung, Viehfutter, Aussaat, Erlaubnis zur Ein-
stellung von Schafen in die Herde des Dienstherrn, so daß sie an Futter und Weide teilnehmen,
sowie freie ärztliche Behandlung.
Die Vorschrift des § 2 Absatz 1 bezieht sich nicht nur auf Sachleistungen neben Geldlohn,
sondern auch auf einen ausschließlich in Sachbezügen bestehenden Entgelt.
Für Sachbezüge sieht Absatz 2 des § 2 eine Wertfestsetzung nach Ortspreisen vor, die
namentlich für die Anwendbarkeit des § 16 Bedeutung hat.
7. Nach § 7 des Gesetzes ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt uur freier Freier
Unterhalt gewährt wird, nersicherungsfrei. Der „freie Unterhalt" erfüllt an sich den Be- Unterhaf.
griff des Entgelts; § 7 nimmt ihm diese Eigenschaft nicht, begründet vielmehr nur eine Aus-
nahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht.
„Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern, das zur unmittelbaren
Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Angestellten erforderlich ist. Hierzu gehören
jedoch nicht nur Unterkunft, Beköstigung, Kleidung u. dgl., sondern auch mancherlei kleinere, je
nach dem Alter, dem Geschlecht und den Lebensgewohnheiten verschiedene Leistungen.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: insbesondere:
u. Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestimmung nur Sachleistungen *
in Betracht. Wer nur Geldzahlungen empfängt, mögen sie auch den unbedingt zum Lebens-uich Genle
unterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen oder nicht einmal erreichen, fällt nicht unter
§ 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit schon deshalb von der Versicherung frei sein,
weil sie gering gelohnt wird. Die Geringfügigkeit der Zahlung kann indes die Eigenschaft
als Arbeitsentgelt ausschließen.
Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem Dritten in
Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu einem Geldlohne. Dies
trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Bedarfsfalle dem Bediensteten selbst den
zur Anschaffung des erforderlichen Gegenstandes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geld-
betrag gibt. Die Vorschrift des § 7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar
ursprünglich Geldlohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den
tatsächlich gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht
dadurch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt des freien
Unterhalts zugute kommt.
b. Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche Barlohn= k. Nebensäch-
zahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfänger in den Stand setzen sollen, ae undg
gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, haben häufig, auch wenn sie nicht lediglich ·