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des Rentenantrags an den Vorstand der Sonderanstalt zu verweisen; der etwa schriftlich ein-
gebrachte Antrag ist ohne weitere Prüfung an den Vorstand der Sonderanstalt zu übersenden.
VI. Schluß- und #lbergungsbestimmungen.
30.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Jannar 1912 in Kraft.
Solange die Neubildung der Krankenkassen nicht durchgeführt ist (vergleiche Artikel 14 f.
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung), sind die nach dieser Verordnung den
Krankenkassen obliegenden Aufgaben von den derzeitigen Krankenkassen und Gemeindekranken-
versicherungen wahrzunehmen.
Soweit in dieser Verordnung dem Versicherungsamt Aufgaben zugewiesen sind, tritt an
seine Stelle, bevor Versicherungsämter bestehen, das Bezirksamt.
831.
Die Vollzugsverordnung vom 28. November 1899 zum Invalidenversicherungsgesetz vom
13. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 615) mit den Anderungen der Ver-
ordnungen vom 27. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 977 — § 31 —),
6. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 118) und 29. April 1908 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 102) wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 10. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.