Handlungs-
gehilfen, Ge-
hilfen in
Apotheken.
Bühnen= und
Orchester-
mitglieder.
Lehrer und
Erzieher.
324. XAXXVI.
15. Handlungsgehilfen sind nach § 59 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
(Reichsgesetzblatt Seite 219) Personen, „die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kauf-
männischer Dienste angestellt“ sind. Was als Handelsgewerbe anzusehen ist, bestimmt sich
nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs. Zu den Handlungsgehilfen
gehören hiernach Verkäufer, Kassierer, Reisende, Korrespondenten, Buchhalter; dagegen weder
die in gesindeähnlicher Stellung beschäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter,
noch auch dic bei den gewerblich-technischen Aufgaben eines Betriebs mitwirkenden Arbeits-
kräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellner eines Gastwirts,
Zuschneider.
Neben den Handlungsgehilfen führt das Gesetz in § 1 Absatz 1 Nr. 3 auch die Gehilfen
in Apotheken auf.
16. Schauspieler, Artisten und Musiker sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie Bühnen= oder Orchestermitglieder sind. Ob
das der Fall ist, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles bestimmen. Ein Orchester
kann schon beim Zusammenwirken von drei oder vier Personen gegeben sein. Vorauszusetzen
ist, daß sich die Mitwirkenden einem Dirigenten oder einem sonstigen Unternehmer derart
unterordnen, daß sie als abhängig, nicht als Mitunternehmer anzusehen sind.
Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen= oder Orchestermitglieder sind,
können je nach den Umständen selbständige Unternehmer, insbesondere Mitunternehmer (ver-
gleiche Ziffer 5), oder Gewerbegehilfen eines Wirtes und dann versicherungsfrei — oder
als „andere Angestellte“ nach Nr. 2 in Absatz 1 des § 1 versicherungspflichtig sein.
Die in Übereinstimmung mit der Ausdrucksweise der Reichsversicherungsordnung (vergleiche
§ 165 Absatz 1 Nr. 4, § 1226 Absatz 1 Nr. 4 daselbst) hinzugefügten Worte „ohne Rück-
sicht auf den Kunstwert der Leistungen“ schließen eine Unterscheidung aus, wie sie in der
früheren Rechtsprechung der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung gemacht wurde
und wonach die höhere, mehr künstlerische Tätigkeit im Gegensatze zu der mehr gewerblichen
Betätigung versicherungsfrei blieb.
17. Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher richtet sich auf die geistige Entwicklung
auf dem Gebiete der höheren und elementaren Wissenschaften und der schönen Künste sowie
auf die Bildung des Charakters und des Gemüts. Im allgemeinen ist danach die Tätigkeit
des Lehrers eine höhere, mehr geistige Arbeit, die ein gewisses Maß von Bildung und Keunt-
nissen voraussetzt. Dahin gehört auch die Unterweisung in körperlichen Ubungen und Fertig-
keiten, soweit sie dem Erziehungszwecke dient.
Zur Lehrtätigkeit in diesem Sinne gehört dagegen nicht der vom Erziehungszwecke los-
gelöste und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene Unterricht in körperlichen
und mechanischen Fertigkeiten, wie er in Reit= und Schwimmanstalten, Fahrradinstituten, von
Fecht= oder Tanzlehrern oder Schneiderinnen erteilt wird. Die von solchen Instituten oder
Unternehmern angestellten Reit= u. s. w. Lehrer sind nicht Lehrer im Sinne des § 1 Absatz 1